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Finanzen

Sabine Riegler

Der Stellenwert des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen in Österreich 2000-2009

ISBN: 978-3-8428-9494-5

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 05.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 140
Abb.: 25
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Dieses Buch widmet sich der Thematik des Bezugsrechts, welches Anteilnehmern von Unternehmen ermöglicht neue Anteile zu beziehen, wenn das ursprüngliche Kapital aufgestockt wird. Im vorliegenden Buch wird ausschließlich auf das Bezugsrecht der Aktionäre in einer Aktiengesellschaft eingegangen, da hier dieses Mitgliedschaftsrecht für die Aktionäre von Gesetzes wegen vorgeschrieben wird und nur in Ausnahmefällen verwehrt werden kann. Aufbauend auf dem theoretischen und gesetzlichen Hintergrund rund um das Bezugsrecht bei Aktiengesellschaften in Österreich, wird die Bedeutung des Bezugsrechts in Österreich näher betrachtet und analysiert, wobei alle Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage für die Studien herangezogen werden, die in Österreich zwischen 2000 und 2009 durchgeführt wurden.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.1.1, Die ordentliche Kapitalerhöhung: Die ordentliche Kapitalerhöhung wird auch als Kapitalerhöhung gegen Einlage bezeichnet, da die jungen Aktien entweder gegen Bar- oder Sacheinlage ausgegeben werden. Die Erhöhung des Grundkapitals setzt einen Beschluss der Hauptversammlung voraus, damit eine Kapitalerhöhung überhaupt durchgeführt werden kann. In der Hauptversammlung wird aber nicht nur über eine mögliche Kapitalerhöhung abgestimmt, sondern im Rahmen dieser Beschlussfassung müssen zusätzlich die genauen Rahmenbedingungen für die Kapitalerhöhung beschlossen werden. Unter anderem müssen auch die Begebenheiten des Bezugsrechts, das den Altaktionären durch die Ausgabe neuer Aktien entsteht, sofern dieses nicht ausgeschlossen wird, festgesetzt werden. Sofern im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht über einen fixen Betrag der Erhöhung abgestimmt wird, muss zumindest ein betragsmäßiger Rahmen bestimmt werden, ebenso wie der Bezugskurs der neuen Aktien und alle Bedingungen für den Bezug der Aktien sowohl für Alt- als auch für Neuaktionäre. Sollte eine Aktiengesellschaft verschiedene Aktiengattungen begeben haben, so müssen neben einem allgemeinen Hauptversammlungsbeschluss über die Kapitalerhöhung zusätzlich Sonderbeschlüsse der Aktionäre jeder Aktiengattung gem. § 149 Abs 2 AktG durchgeführt werden. In diesen Sonderbeschlüssen wird ebenfalls über die Kapitalerhöhung abgestimmt, aber eben getrennt nach den jeweiligen Aktiengattungen. Im Rahmen der Sonderbeschlüsse sowie des allgemeinen Hauptversammlungsbeschlusses stellen stimmrechtslose Vorzugsaktionäre eine besondere Gruppe dar, welche nur dann über eine Kapitalerhöhung abstimmen darf, sofern ihnen gem. § 116 Abs 2 AktG ausnahmsweise ein Stimmrecht zusteht. Bei der Ausgabe der neuen Aktien dürfen diese nicht unter dem Nennwert begeben werden, daher muss der Bezugskurs (Ausgabekurs) mindestens dem Nennwert entsprechen. Im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses kann die Hauptversammlung bereits über einen fixen Betrag des künftigen Ausgabekurses beschließen. Überlässt die Hauptversammlung aber die Festsetzung des endgültigen Bezugskurses dem Vorstand, wobei dem Aufsichtsrat auch hier ein Weisungsrecht zusteht, so muss die Hauptversammlung zumindest eine Obergrenze des potentiellen Ausgabekurses im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses beschließen. 4.1.2, Die bedingte Kapitalerhöhung: Eine bedingte Kapitalerhöhung wird durch eine bedarfsabhängige Kapitalbeschaffung charakterisiert, darf jedoch nur für bestimmte Zwecke, die im § 159 Abs 2 Z 1-3 AktG geregelt sind, durchgeführt werden. Darunter fallen Umtausch- und Bezugsrechte aus Wandelschuldverschreibungen (Z 1), die Vorbereitung eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen (Z 2) sowie die Ausgabe von Aktienoptionen an einen begünstigten Personenkreis (Z 3). Mit einer bedingte Kapitalerhöhung schafft sich eine Aktiengesellschaft die Möglichkeit, dass sie Umtausch- und Bezugsrechte für die oben genannten Zwecke gewähren kann, wobei die Hauptversammlung lediglich eine Obergrenze festsetzt, bis zu der die Kapitalerhöhung für den vorab bestimmten Zweck durchgeführt werden darf. Natürlich verlangt auch diese Abstimmung mindestens eine Dreiviertelmehrheit im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Diese Form der Kapitalerhöhung kann grundsätzlich für einen unendlichen Zeitraum angesetzt werden, solange eben die betreffenden Parteien die Möglichkeit haben sollen, Aktien zu erwerben oder vom Umtausch- und/oder Bezugsrecht Gebrauch zu machen. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen dieser Kapitalbeschaffung von vornherein nicht feststehen kann, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang von den Bezugsberechtigten Aktien erworben werden. Aus diesem Grund kommt die tatsächliche Erhöhung des Grundkapitals erst aus der Anzahl der ausgeübten Aktien zustande, wobei die nicht in Anspruch genommen Bezugsaktien nach Ablauf der festgesetzten Ausübungsfrist, die allgemein über mehrere Jahre läuft, verfallen. Das Grundkapital wird während der Laufzeit der bedingten Kapitalerhöhung praktisch sukzessive mit der Ausgabe jeder einzelnen Umtausch- und Bezugsaktie erhöht und eine spätere Sammeleintragung im Firmenbuch hat eine rein deklarative Wirkung. Zu beachten sei jedoch, dass lt. § 159 Abs 4 AktG das Kapital im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung um maximal 50% des zur Zeit der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals erhöht werden darf sollte aber die Ausgabe zum Zweck eines begünstigten Personenkreises lt. § 159 Abs 2 Z 3 AktG erfolgen, wird laut Gesetz nur eine Erhöhung um maximal 10% des vorhandenen Grundkapitals gestattet. Zusätzlich muss gem. § 166 Abs 1 AktG immer die volle Einlage geleistet werden, wenn im Zuge einer bedingten Kapitalerhöhung Aktien gezeichnet werden.

Über den Autor

Mag. Mag. Sabine Riegler wurde 1983 in Steyr geboren. Ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften schloss sie 2010 mit dem akademischen Grad der Magistra rerum socialium oeconmicarumque ab und im selben Jahr schloss sie auch noch das Studium der Wirtschaftspädagogik ebenfalls mit dem akademischen Grad der Magistra rerum socialium oeconomicarumque ab. Im Rahmen ihres Wirtschaftswissenschaftsstudiums vertiefte sie ihr Wissen in dem Schwerpunkt der Finanzwirtschaft und dieser motivierte sie dazu, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.

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