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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 132
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Too big to fail, an diese Doktrin hatte Richard Fuld, der Ex-CEO der ehemals viertgrößten Investmentbank Amerikas geglaubt, als sein Unternehmen Lehman Brothers Holdings Inc. im Zuge der Subprime-Krise in eine finanzielle Schieflage geriet. Zu fatal wären die negativen Auswirkungen auf die gesamte Weltwirtschaft, wenn der amerikanische Staat diesen Global Player fallen lassen würde so dachte es zumindest Richard Fuld. Zuvor wurden die Immobilienfinanzierer Freddie Mac und Fanny Mae von der US-Regierung in ihre Obhut genommen. Auch bei dem Zusammenbruch der US-Investmentbank Bear Stearns im März 2008 stellte die amerikanische Notenbank unzählige Milliarden Dollar bereit. Wieso sollte es kein Bailing Out im Fall von Lehman Brothers geben? Trotz intensiver Verhandlungen mit dem Finanzministerium und der US-Notenbank Fed wurde eine Rettung von Lehman Brothers abgelehnt. Die Regierung war nicht mehr bereit für geschäftliche Fehlentscheidungen der Geldhäuser mit Steuergeldern einzustehen. Am 15. September 2008 musste die 158 Jahre alte New Yorker Investmentbank mit deutschen Gründungswurzeln Gläubigerschutz beantragen. Viele deutsche Anleger wussten zu damaligem Zeitpunkt gar nicht, dass diese Insolvenz auch für sie persönlich Konsequenzen haben wird. Der Zusammenbruch von Lehman Brothers ist der größte Insolvenzfall in der amerikanischen Rechtsgeschichte. Infolgedessen nahm die Finanzkrise eine überdimensionale Größe an und vernichtete Billionen von Kapital. In Deutschland wurden zahlreiche Zertifikate vor allem durch die niederländische Tochter Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert. Über das Vermögen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. ist in Amsterdam ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Damit droht vielen Anlegern ein Totalverlust des in die Papiere von Lehman Brothers investierten Kapitals. Eine Befriedigung ihrer Forderung im Insolvenzverfahren gilt mangels ausreichender Insolvenzmasse als unwahrscheinlich. Aus diesem Grund prüfen Anleger seither unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Schadensersatzforderungen gegen Kreditinstitute, die ihnen die Zertifikate von Lehman Brothers teilweise als sichere Anlage verkauft haben. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf einer möglichen Falschberatung durch die Kreditinstitute. Zeitgleich demonstrieren geschädigte Anleger vor den Kreditinstituten in ganz Deutschland. Sie fordern von den Banken Entschädigungen für ihre Verluste. Eine Forderung, der bisher nur wenige Banken in beschränkter Höhe nachgekommen sind. Zu Beginn des Buches wird erklärt, was Zertifikate sind und warum sie als komplexe Finanzprodukte eingestuft werden. Selbst Wertpapierhändlern fällt es schwer, die Funktionsweisen und die Risikobeschaffenheit dieser Papiere umfänglich zu erklären. Es wird im Weiteren der Frage nachgegangen, wieso der Anlegerschutz in Deutschland von eminenter Bedeutung ist und welche Rechte und Pflichten das deutsche Recht für Anleger beim Wertpapiererwerb vorsieht. Thematisch konzentrieren sich die Erläuterungen dabei auf die Anlageberatung. Daneben sollen rechtliche Ansatzpunkte erörtert werden, die insbesondere geschädigten Anlegern von Lehman Brothers Zertifikaten als Basis dienen sollen, um etwaige Schadensersatzansprüche gegen die vertriebenen Wertpapierhändler gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen zu können.

Leseprobe

Textprobe: Teil III.C, Prospektrecht: Einführung in das Prospektrecht: Damit Anleger das Für und Wider eines potenziellen Anlagegeschäfts beurteilen können, sieht das Kapitalmarktrecht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Herausgabe von Prospekten vor. Entsprechende Verpflichtungen leiten sich z.B. aus dem WpPG, dem BörsG sowie dem VerkProspG ab. Neben den rechtlichen Gründen einer Prospekterstellung, werden Prospekte als Vertriebsdokumente genutzt, mit denen interessierte Anleger geworben werden sollen. Unterbleibt eine Veröffentlichung oder sind die in den Prospekten gemachten Angaben falsch oder unvollständig, können sich hieraus erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben. Insofern tragen Prospekte einen bedeutsamen Beitrag zum deutschen Anlegerschutz bei. Prospektpflicht nach dem WpPG: Das WpPG bestimmt eine Prospektpflicht für zwei Arten von Emissionen. Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden (§ 3 Abs. 1 S. 1 WpPG) und ferner für Wertpapiere, für die eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt wird (§ 3 Abs. 3 WpPG). Ein öffentliches Angebot nach § 3 Abs. 1 S. 1 WpPG ist eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden (§ 2 Nr. 4 WpPG). Sofern werbende oder allgemein veröffentlichte Informationsschriften darauf hinweisen, dass ein grundsätzlicher Erwerb von Wertpapieren möglich ist, ohne Informationen über die tatsächlichen (konkreten) Erwerbs- oder Zeichnungsmöglichkeiten zu nennen, kann von keiner Prospektpflicht ausgegangen werden, da eine solche Darstellung nicht als öffentliches Angebot bezeichnet werden kann. Ein öffentliches Angebot setzt kein rechtsverbindliches Angebot i.S. der §§ 145 ff. BGB voraus, sondern wird bereits bei Vorliegen einer invitatio ad offerendum angenommen. Angebote sind öffentlich, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis richten. Des Weiteren besteht grundsätzlich eine Prospektpflicht für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen (Markteinführungspublizität). Der organisierte Markt wird im § 2 Nr. 16 legaldefiniert und umfasst in Deutschland den regulierten Markt als gesetzlich geregeltes Börsensegment sowie die Terminbörse Eurex (European Exchange). Der auf privatrechtlicher Grundlage stattfindende Freiverkehr zählt nicht zum organisierten Markt. Was unter dem Wertpapierbegriff i.S. des WpPG zu verstehen ist, bestimmt § 2 Nr. 1 WpPG. Wertpapiere sind hiernach z.B. Zertifikate oder Aktien, da sie fungibel und übertragbar sind. Im Übrigen ist der Wertpapierbegriff i.S. des WpPG weitgehend deckungsgleich mit der Definition aus dem WpHG (§ 2 Abs. 1 WpHG). Ausnahmen von der Prospektpflicht: § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 WpPG gewähren qua Gesetz Ausnahmen von der Pflicht zur Prospekterstellung im Rahmen eines öffentlichen Angebotes. Eine Prospektpflicht besteht hiernach nicht für Privatplatzierungen, d.h. Angebote, die sich an qualifizierte Anleger (§ 2 Nr. 6 WpPG) richten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WpPG). Als qualifizierte Anleger werden z.B. institutionelle Anleger wie Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen bezeichnet. Eine weitere Ausnahme besteht bei Angeboten, die sich in jedem EWR-Staat an weniger als 100 nicht qualifizierte Anleger richtet (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WpPG). Damit schafft diese Regelung ein quantitatives Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein öffentliches Angebot i.S. des WpPG vorliegt. Den Weiteren im § 3 Abs. 2 Nr. 3 f. WpPG genannten Ausnahmetatbeständen liegt eine Betragsgrenze zugrunde. Bei Schuldverschreibungen greift häufig die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 WpPG, wonach keine Prospektverpflichtung besteht, wenn die Mindeststückelung des Papiers bei 50.000 Euro liegt. Schließlich enthält § 4 Abs. 1 WpPG weitere Ausnahmeregelungen für bestimmte Wertpapiere, sofern bereits gleichwertige Dokumentationen vorliegen oder als solche nicht erforderlich sind. Diese Regelung gilt beispielsweise für Verschmelzungen (§ 4 Abs. Nr. 3 WpPG), wenn der Verschmelzungsbericht nach § 8 UmwG die notwendigen Informationen beinhaltet. Im Rahmen der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt gewährt § 4 Abs. 2 WpPG vergleichbare Ausnahmereglungen von der Prospektpflicht. Eine Prospektpflicht besteht z.B. nicht für die Zulassung von Aktien aus Kapitalerhöhung, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten weniger als zehn Prozent der bereits zugelassenen Aktien derselben Gattung ausmachen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WpPG). Prospektinhalt: Nach § 5 Abs. 1 WpPG gilt der Grundsatz, dass Prospekte in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten müssen, die im Hinblick auf den Emittenten und die Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit den Wertpapieren verbundenden Rechte zu ermöglichen. Gemäß dem Grundsatz der Prospektvollständigkeit ist ein Prospekt fehlerhaft, wenn er die erforderlichen Angaben nicht enthält. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Prospektinformation verbietet sich in diesem Punkt. Vielmehr entscheidet der sich für einen durchschnittlichen Anleger ergebende Gesamteindruck, der neben der vollständigen Berücksichtigung der notwendigen Einzelinformationen auch ihre anlegergerechte Aufarbeitung miteinbezieht, über die Frage, ob ein Prospekt fehlerhaft oder unvollständig ist. Unter einem durchschnittlichen Anleger versteht der BGH eine Person, die zwar eine Bilanz zu lesen versteht, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht . Die Mindestangaben eines Prospekts bestimmen sich entsprechend dem Verweis des § 7 WpPG nach der unmittelbar geltenden ProspektVO (EG). Die ProspektVO enthält nach einem Baukastenprinzip in ihren Anhängen zugeschnittene Schemata und Module, die je nach Emittent und Wertpapier die notwendigen Informationsbestandteile detailliert beschreiben. Im Einzelnen muss der Prospekt beispielsweise eine Beschreibung der Risikofaktoren enthalten, die für die jeweilige Situation des Emittenten und/oder der Wertpapiere spezifisch und für die Anlageentscheidungen wesentlich sind. Ein Prospekt für Zertifikate muss demnach über Marktrisiken, aber auch über die mit dem Zertifikat spezifisch verbundenen Risiken aufklären. In der Praxis sind fehlende, unzureichende oder missverständliche Risikohinweise ein häufiger Angriffspunkt für fehlerhafte Prospekte. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Prospekts sind Finanzinformationen, wie z.B. der Jahresabschluss. Zum Inhalt eines Prospekts gehört auch die Darstellung der Emissionsbedingungen der angebotenen Anlage. Zusätzlich muss ein Prospekt gemäß § 5 Abs. 4 WpPG eine Verantwortlichkeitsklausel beinhalten, um sicherzustellen, dass der Prospekt nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde. Ferner hilft die Nennung der für den Prospekt verantwortlichen Personen im Fall eines Schadenersatzanspruches bei der Bestimmung des Anspruchsgegners. § 16 WpPG regelt die Aktualisierungs- und Berichtigungspflicht bezüglich der im Prospekt enthaltenen Angaben. Sollten wichtige neue Umstände bekannt sein oder der Prospekt wesentlich unrichtige Angaben beinhalten, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten, hat ein Nachtrag zu erfolgen. Maßstab der Festlegung, ob ein Umstand wichtig ist oder eine wesentliche Unrichtigkeit vorliegt, ist § 5 Abs. 1 S. 1 WpPG. Danach ist der Empfängerhorizont der Anleger, denen die Wertpapiere angeboten werden und die über die im § 5 Abs. 1 S. 1 WpPG genannten Parameter urteilen, ausschlaggebend.

Über den Autor

Sebastian Capek, wurde 1985 in Rybnik (Polen) geboren. Nach seiner Hochschulreife studierte der Autor Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Gelsenkirchen. Das Studium schloss der Autor im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) erfolgreich ab. Der Autor absolvierte ein Auslandssemster in Melbourne, wo er sich schwerpunktmäßig mit dem australischen Rechtssystem auseinandersetzte. Seine hervorragenden akademischen Leistungen führten dazu, dass der Autor zum Botschafter seiner ehemaligen australischen Universität ernannt wurde. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Insbesondere sein starkes Interesse für das Wertpapierrecht und die Finanzmärkte führten dazu, dass der Autor die Ereignisse um Lehman Brothers in Kooperation mit einer Rechtsanwaltsgesellschaft wissenschaftlich aufgearbeitet hat.

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