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- Das Verhältnis zwischen BVerfG und EuGH. Ultra-vires-Überprüfung des umstrittenen OMT-Beschlusses
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 05.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 80
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Nachdem der EuGH am 16. Juni 2015 sein Urteil über ein etwaiges OMT-Programm der EZB gefällt und dieses mit dem EU-Recht für vereinbar erklärt hat, ist keineswegs alles geklärt. Insbesondere die Frage, wie das BVerfG auf die gegenläufige Auslegung des EuGH reagieren wird und welche Folgen damit verknüpft sind, wird in diesem Fachbuch analysiert. Das BVerfG hat sich in seiner Vorlage eine abweichende Letztentscheidung vorbehalten, sollte der EuGH das OMT-Programm für uneingeschränkt mit dem EU-Recht vereinbar halten. Das Verfahren und dessen letztlicher Ausgang sind folglich von großer Relevanz für das Verhältnis der beiden Gerichte und beispielhaft für deren Selbstverständnis bei der Prüfung von Unionsrecht. Neben der Kontrollkompetenz des EuGH, der Rolle und dem Mandat der EZB werden ebenfalls die Interpretationen des Art. 123 AEUV diskutiert. Die zentrale Fragestellung der Untersuchung lautet: Wer darf letztlich über einen ausbrechenden Rechtsakt entscheiden, falls ein solcher vorläge? Anhand der Analyse des OMT-Verfahrens wird dargelegt, welche Argumente der beiden Gerichte in Bezug auf die ultra-vires-Kontrollkompetenz überzeugender sind, ob eine umfassende Kontrolle aller Staatsgeschäfte überhaupt sinnvoll ist und welche die wahrscheinlichste Reaktion des BVerfG auf das EuGH-Urteil ist.
Textprobe: Kapitel: 2.1 Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang: Über das grundsätzliche Rangverhältnis besteht in der Rechtsprechung des EuGH und in der nationalen Rechtsprechung der Mitgliedstaaten Einigkeit darüber, dass dem Unionsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht einzuräumen ist. Der EuGH formulierte einen solchen erstmals in der Rechtssache Costa gegen E.N.E.L. und stützte sich in der Begründung auf die bereits ein Jahr zuvor im Urteil van Gend & Loos angedeutete Eigenständigkeit des Unionsrechts durch die Übertragung von Hoheitsrechten durch die Mitgliedstaaten auf die EU und der Ermächtigung zur eigenständigen Rechtsetzung ihrer Organe. Dieses durch die Verträge geschaffene Unions-recht fließe aus einer autonomen Rechtsquelle und müsse Vorrang vor den innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben, um seine Charakter als Unionsrecht zu behalten. Um die Funktions-fähigkeit der EU zu sichern, muss der Unionsrechtsvorrang nach Ansicht des EuGH umfassend sein, also auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht gelten. Daraus folgerte der EuGH, dass nationale Rechtsvorschriften, die dem Unionsrecht entgegenstehen, nicht entsprechend ei-nes Geltungsvorranges nichtig sind, sondern unangewendet bleiben müssen, das Unionsrecht also Anwendungsvorrang genießt. Sah der Verfassungsvertrag für Europa noch die Aufnahme des Anwendungsvorrangs in das geschriebene Primärrecht vor, wurde er lediglich als Erklärung Nr. 17 in die Schlussakte zum Vertrag von Lissabon aufgenommen, stellt aber dennoch als Rechtsprechungsgrundsatz des EuGH ungeschriebenes primäres Unionsrecht dar. Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz des Anwendungsvorrangs im Solange-II-Beschluss vom 22. Oktober 1986 bestätigt. Nach Ansicht des BVerfG beruht dieser aber auf einer verfassungsrechtlichen Ermächtigung und findet dort auch seine Grenzen. Das autonome Unionsrecht sei eine abgeleitete Rechtsordnung und weiterhin von der völkerrechtlichen Über-tragung abhängig. Der Anwendungsvorrang stelle deshalb ebenfalls ein völkervertraglich über-tragenes, abgeleitetes Institut dar. Im Laufe seiner Rechtsprechung hat das BVerfG verschiede-ne Vorbehalte hinsichtlich des Unionsrechtsvorrangs vorgenommen. Nahm es zunächst für eine gewisse Zeit die Grundrechte aus dessen Geltungsbereich heraus, so sieht es diesen heute insbe-sondere in Bezug auf die Verfassungsidentität und kompetenzwidrig erlassenes Unionsrecht als eingeschränkt an. Je nachdem ob man die Unionsrechtsordnung und dessen Anwendungsvorrang aus der rein eu-roparechtlichen Perspektive oder unter Berücksichtigung fortbestehender verfassungsrechtlicher Ermächtigungen betrachtet, kommt man folglich zu unterschiedlichen Ergebnissen. Diese Dis-harmonie setzt sich auch in der Frage zur Letztentscheidungskompetenz über sekundäres Uni-onsrecht fort, wenn es darum geht, eine eventuelle Kollision mit dem nationalen Verfassungs-recht in Form einer Kompetenzüberschreitung der EU festzustellen. 2.2 Die Vorlagepflicht des BVerfG im Vorabentscheidungsverfahren: Das Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht wird aber nicht nur durch dessen Rangverhältnis bestimmt, sondern ist auch durch deren Verschränkung und Interpendenz geprägt. Insoweit stehen die beiden Rechtsordnungen nicht isoliert nebeneinander, sondern nehmen in vielerlei Hinsicht auf einander Bezug. Insbesondere im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV kommt dieses Ineinandergreifen mit der Vorlageberechtigung und Vorlagepflicht der nationalen Gerichte zum Ausdruck. Dort entscheidet der EuGH über die Auslegung des Primärrechts sowie über die Gültigkeit und die Auslegung des Sekundärrechts nach Vorlage einer entsprechenden Frage durch ein nationales Gericht, das sein Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aussetzt und anschließend auf Grundlage des bindenden EuGH-Urteils zu Ende entscheidet. Darum handelt es sich beim Vorabentscheidungsverfahren um ein indirektes und nicht kontradiktorisches Klageverfahren (Zwischenverfahren). Das Vorabentscheidungsverfahren ist daher in seiner Funktion mit dem Verfahren der konkreten Normenkontrolle vor dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 13 Nr. 11 Bundesverfassungsgerichtsgesetz vergleichbar, in dem das BVerfG auf Antrag eines nationalen Gerichts die Vereinbarkeit einer Norm, auf deren Gültigkeit es bei einem konkreten Rechtsstreit ankommt, mit höherrangigem Recht überprüft. Gerichte, die in letzter Instanz entscheiden, sind gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage der sich ihnen für das nationale Verfahren stellenden entscheidungserheblichen Frage an den EuGH verpflichtet. Eine Vorlagepflicht besteht außerdem für jedes Gericht - letztinstanzlich oder nicht - wenn es einen Unionsrechtsakt für ungültig hält und diesen unangewendet lassen will oder aber einen vom EuGH bereits für ungültig erklärten Unionsrechtsakt anwenden will, da zusammen mit der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen innerhalb des europäischen Rechtschutzsystems dem EuGH obliegt und ihm so-mit auch die Feststellung der Ungültigkeit vorbehalten bleibt. Das BVerfG hat die abschließen-de Entscheidungsbefugnis des EuGH aus Art. 263 AEUV grundsätzlich anerkannt und ihn als gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG qualifiziert. In ständiger Rechtsprechung betont es deshalb die Vorlagepflicht der innerstaatlichen Gerichte, die bei willkürlicher Nichtvorlage der deutschen Gerichte per Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter durchgesetzt werden kann. Die pflichtwidrige Nichtvorlage eines nationalen Gerichtes stellt außerdem einen Verstoß gegen die Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 S.2 EUV sowie einen direkten Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV dar, der, angeregt durch eine Beschwerde bei der Kommission, im Vertragsverletzungsverfahren gerügt werden kann. Mit der Vorlagepflicht soll das Vorabentscheidungsverfahren die einheitliche Rechtsanwendung der Gerichte und die Rechtssicherheit im Unionsrecht gewährleisten. Auch die mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichte sind unter Art. 263 Abs. 3 AEUV zu subsumieren, da sie die dortige Definition eines vorlagepflichtigen Gerichtes erfüllen. Das BVerfG hat dies bereits 1974 und 1979 in den sogenannten Beschlüssen Solange I und Vielleicht dem Grunde nach anerkannt, dem EuGH jedoch lange Zeit selbst keine Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage gestellt und eine mögliche Pflicht in den konkreten Fällen bisher z. B. mangels Entscheidungserheblich-keit verneint. Die Vorlagebereitschaft der nationalen Gerichte sowie die Berücksichtigung der Auslegung durch den EuGH sind jedoch tragende Säulen für das Zusammenwirken der nationalen und europäischen Gerichtsbarkeit und Voraussetzungen für deren Verzahnung. Insoweit wird nicht von einem hierarchischen Verhältnis der nationalen Gerichte (einschließlich der Verfassungsgerichte) zum EuGH, sondern von einer Kooperation im Sinne einer Aufgabenteilung ausgegangen, bei der beide innerhalb eines justiziellen Dialogs zu einer Entscheidung beitragen. Der Präsident des BVerfG formulierte, dass es im Verhältnis zwischen EuGH und BVerfG nicht um Über- oder Unterordnung geht, sondern um eine angemessene Verantwortungsteilung und Zuordnung in einem komplexen Mehrebenenverbund. Die bisherige Nichtvorlagepraxis des BVerfG kann zum einem dem Umstand geschuldet sein, dass sich die Zuständigkeitsbereiche des BVerfG und des EuGH als Hüter unterschiedlicher Verfassungen grundsätzlich nicht überschneiden. Zum anderen wurde dem BVerfG dennoch attestiert, sich dem EuGH nicht durch eine Vorlage unterordnen oder sich durch dessen Antwort derart binden zu wollen. Die erste EuGH-Vorlage des BVerfG bezüglich des OMT-Beschlusses der EZB scheint dem Recht zu geben, wie in den Unterkapiteln 5.1 und 6.5 aufgezeigt wird.
Larissa Naujoks wurde 1992 in Bad Berleburg geboren. Sie besuchte das Goethe-Gymnasium in Gaggenau, wo sie das Abitur im Jahr 2011 mit der Bestnote 1,0 abschloss, um anschließend ein duales Studium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg zum Bachelor of Laws zu absolvieren. Während ihrer juristischen Ausbildung interessierte sich die Autorin besonders für Öffentliches Recht und Europarecht. Für ihre Bachelorarbeit Die Rechtsprechung des EuGH und ihre Auswirkung auf das nationale Umsatzsteuerrecht erhielt die sie die Maximalpunktzahl sowie den Preis der Professor Ralf Wuttke-Stiftung für die beste Bachelorthesis. Danach zog die Autorin nach Berlin und erwarb dort den Master of European Studies (Europawissenschaften). Ihre Masterarbeit widmete Larissa Naujoks erneut dem EuGH und dessen umstrittenen Urteil vom 16.06.2015 über das OMT-Programm der EZB.
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