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- Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und seine Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Einzelabschluss
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 78
Abb.: 18
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die weltweite Globalisierung und Harmonisierung der Märkte hat zur Folge, dass das Verlangen nach einer einheitlichen, internationalen Rechnungslegung verstärkt auftritt. Daraus resultiert eine zunehmende Anwendung der IFRS-Rechnungslegungsnormen in Deutschland, da sich die derzeitigen handelsrechtlichen Rechnungslegungsnormen beträchtlich von denen der IFRS-Rechnungslegungsnormen unterscheiden. Die vermehrte IFRS-Anwendung ergibt sich aus einem geringeren Informationswert des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Der deutsche Gesetzgeber sah sich daher gezwungen das deutsche Bilanzrecht zu modernisieren und hat aufgrund dessen eine Gesetzesinitiative gestartet. Einleitend wird in dieser Studie die Problemstellung, Zielsetzung und Vorgehensweise definiert. Anschließend wird grundlegend auf die zwei Rechnungslegungsnormen, gemeint ist HGB und IFRS, eingegangen sowie der deren konzeptioneller Aufbau erläutert, außerdem werden die wichtigsten Ziele des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) aufgezeigt. Das BilMoG ist primär für kleine und mittlere Unternehmen konzipiert. Im Hauptteil der Studie erfolgt eine synoptische Gegenüberstellung der Bilanzposten selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände und Pensionsrückstellungen nach HGB, IFRS und HGB-E. Diese Bilanzposten werden näher betrachtet, da sie für den deutschen Mittelstand von großer Bedeutung sind. Die Erkenntnisse der Synopse werden in einer komparativen Analyse verglichen. Dabei diente eine selbst konzipierte Fallstudie bei den Pensionsrückstellungen zur Veranschaulichung der Erkenntnisse.
Textprobe: Kapitel 5.2, Selbsterstelle immaterielle Vermögensgegenstände: Nachfolgend werden drei Aspekte erläutert, die den Ansatz von selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen, aufgrund des BilMoG, verändern. Hierbei handelt es sich um die Forschungs- und Entwicklungsphase, Aufwendungen aus der Forschungs- und Entwicklungsphase und Aktivierungsverbote. Der Innovationsprozess besteht u.a. aus der Forschungs- und Entwicklungsphase. Die Definitionen für diese zwei Phasen sind nach IFRS und BilMoG beinahe identisch. Indes sind Beispiele definiert, um den Sachverhalt besser wiedergeben zu können auch diese stimmen überein. Gesonderte Begriffserklärungen waren im engeren Sinne (Forschung und Entwicklung) im HGB bisher nicht üblich. Aufwendungen aus der Forschungsphase dürfen nicht aktiviert werden und sind lediglich als Aufwand anzusetzen. Hingegen dürfen in der Entwicklungsphase entstandene Aufwendungen als Herstellungskosten aktiviert werden. Falls die Forschungsphase von der Entwicklungsphase nicht zu unterscheiden ist, dürfen die entstandenen Aufwendungen nicht aktiviert werden. Die IFRS sowie das BilMoG verfolgen die gleiche Auffassung, wonach ausschließlich Aufwendungen aus der Entwicklungsphase zu aktivieren sind. Bei der Aktivierung von Aufwendungen aus der Entwicklungsphase ist zu beachten, dass die spezifischen Voraussetzungen für eine Aktivierung vorliegen. Nach dem BilMoG können Aufwendungen in der Forschungsphase, ex-ante Beurteilung, aktiviert werden, wenn ... mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein einzeln verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zur Entstehung gelangt. Der Begriff... mit hoher Wahrscheinlichkeit... ist gesetzlich nicht näher definiert und somit werden zukünftig subjektive Wertschätzungen im Handelsrecht berücksichtigt. Im Gegensatz dazu sind die Voraussetzungen klar und deutlich im IAS 38.57 dokumentiert. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass sich auch hier gewisse Ermessensspielräume ergeben. Die prinzipienorientierte handelsrechtliche Rechnungslegung kann nicht den Detaillierungsgrad der IFRS vorweisen. Hierbei wäre es jedoch hilfreich, wenn der Gesetzgeber eine dem IAS 38.57 vergleichbare Konkretisierung vornehmen würde, um eine einheitliche Anwendung bei der Bilanzierung gewährleisten zu können. Die Folge daraus wird sein, dass die Aktivierung von selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen in Anlehnung an IAS 38.57 erfolgen wird. Es ist festzuhalten, dass sich tiefgreifende Neuerungen für die handelsrechtliche Rechnungslegung ergeben, da bisher ein striktes Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände bestand. Grundsätzlicher Konsens besteht bei den IFRS und dem BilMoG, dass gewisse selbsterstellte immateriellen Vermögensgegenstände, beispielsweise Marken und Kundenlisten, von der Aktivierung ausgeschlossen sind. Dies sind erneut Regelungen, die es bisher im HGB nicht gab. Der Autor verzichtet in diesem Abschnitt auf eine Fallstudie, da die zukünftigen handelsrechtlichen Normen weitestgehend den IFRS-Regelungen entsprechen. Das heißt, eine eigene handelsrechtliche Lösung ergibt sich durch das BilMoG nicht. Zusammenfassend ist bei den selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen zu konstatieren, dass durch das BilMoG eine Annäherung an die IFRS vorliegt. Die Regelungen der IFRS werden zwar nicht eins zu eins umgesetzt, gleichwohl sind grundsätzlich Parallelen zu erkennen. Durch die zukünftige Aktivierung von Entwicklungskosten soll die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses bekräftigt werden. Daraus ergibt sich eine Schwächung des Vorsichtsprinzips, welches jedoch andererseits durch eine Ausschüttungssperre erhalten werden soll. Die Ausschüttungssperre soll die handelsrechtliche Kapitalerhaltungsfunktion im Sinne der Zahlungsbemessung nicht beeinflussen. Inwieweit sich das Innovationsklima in der Bundesrepublik durch die neuen gesetzlichen Vorgaben verändern wird, gilt es nach Meinung des Autors abzuwarten. Heutzutage sind Unternehmen dazu verpflichtet sich von ihren Wettbewerbern abzusetzen, um sich am Markt behaupten zu können. Immaterielles Vermögen ist dabei ein entscheidender Werttreiber für den Unternehmenserfolg. Demnach besteht wohl eher ein mittelbarer Zusammenhang zwischen vermehrten Innovationen und der Abschaffung des bisherigen Aktivierungsverbotes.
Jens Ulrich Schmeling, B.A., wurde 1987 in Freiburg i. Br. geboren. Abitur am Walter-Eucken-Gymnasium in Freiburg i. Br. im Jahr 2006. Anschließend Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Studienschwerpunkt Bankwesen an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, Abschluss im Herbst 2009 mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts. Den praktischen Teil des Studiums absolvierte der Autor bei einem führenden Finanzdienstleister im Raum Heidelberg. Den postgradualen Masterstudiengang Management an der Universität Hohenheim hat der Autor im Anschluss aufgenommen.
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