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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 04.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 88
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Den Marktwert einer börsennotierten Gesellschaft zu ermitteln ist keine große Kunst. Doch wie sieht es im Mittelstand aus? Er ist der größte Arbeitgeber in Deutschland und verdient daher auch entsprechende Aufmerksamkeit. Dieses Buch soll helfen, den Wert einer mittelgroßen Unternehmung zu finden. Denn ein allgemein anerkanntes Verfahren für die Ermittlung des Unternehmenswertes eines mittelständigen Unternehmens hat sich noch nicht etabliert. Diese Lücke schließt dieses Buch. Es richtet sich primär an betriebswirtschaftlich-geschulte Investoren und zeigt mit Hilfe von Rechenbeispielen, wie sich ein Unternehmenswert errechnen lässt. Grundlage bildet die für KMU häufig verwendete Formel: Unternehmenswert = Substanzwert + Goodwill. Der Substanzwert wird hier um immaterielle Vermögenswerte erweitert, die nach internationalen Richtlinien aktiviert werden können. Zu diesem Zweck werden die handelsrechtlichen Vorgaben HGB, IFRS und US-GAAP verglichen und ausgewertet. Der zweite Summand, der Goodwill, ist ein Prozentsatz des Umsatzes. Die Bestimmung dieses Wertes bildet den Hauptteil des Buches. Hier liegt in der Praxis die große Schwierigkeit. Der Autor hat in diesem Abschnitt vier interne Größen (u.a. Mitarbeiter, Führung und Flexibilität) mit vier externen Größen (u.a. Kunden und Öffentlichkeit) in einer SWOT-Analyse gekreuzt. Eingebettet darin ist eine Zahlenmatrix, aus der sich dann der Prozentsatz einfach ablesen lässt. Das Buch befasst sich in sechs Kapiteln mit den Arten und der Bewertung von immateriellem Vermögen, der Goodwill-Findung durch Betrachtung der internen und externen Unternehmenssituation und endet in der Wertfindung. Es beinhaltet über 23 Tabellen und Abbildungen, sowie durchgehend zwei Beispielunternehmen zur Veranschaulichung der Herangehensweisen. Mehr als 54 Quellen wurden für das Buch herangezogen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.2.1, Bewertung nach HGB In der Bundesrepublik dient das dritte Buch des HGB (§§ 238 – 342 a) als Grundlage für Handelsbücher. Darüber hinaus gibt es ergänzende Vorschriften sowohl im HGB, wie auch im AktG, GmbHG und teilweise im EStG. Es gibt weder im Handelsrecht noch im Steuerrecht eine Definition für immaterielle Wirtschaftsgüter. Trotzdem müssen sie sowohl nach Handels- als auch Steuerrecht aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 248 Abs. 2 HGB und § 5 Abs. 2 EStG). Im § 266 Abs. 2 HGB sind zu dem Thema folgende Bilanzpositionen aufgelistet: 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte so-wie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 2. Geschäfts- oder Firmenwert 3. geleistete Anzahlungen Diese Posten werden in der Bilanz unter dem Anlagevermögen als erstes erfasst. Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacks-muster und Markenzeichen / Warenzeichen. Unter ähnliche Rechte fällt das Urheberrechtsgesetz. Dieses regelt die Rechte des geistigen Eigentums und gilt für Werke der Literatur, Wissenschaft und der Kunst. Der Punkt Geschäfts- oder Firmenwert wird beispielhaft in der Zusammenfassung (vgl. Kapitel 3.2.4) abgehandelt. Für Eigenentwicklungen, zu denen u. a. Patente und Markenrechte zählen ... geht man davon aus, dass sie auch losgelöst vom Unternehmen eine Substanz (einen Wert) repräsentieren. Sie haben einen Marktpreis. Einen Preis, der durch Aufwand (Patentkosten) und Kosten (Entwicklungskosten) auch in der Buchhaltung zwar meist nicht aktiviert, aber trotzdem manifestiert ist. Nach § 248 Abs. 2 HGB und § 5 Abs. 2 EStG sind jegliche Eigenentwicklungen, die dem Geschäftsbetrieb dienen sollen und damit Anlagevermögen sind, nicht aktivierbar. Dem gegenüber stehen die anderen Standards (IFRS und US-GAAP), nach denen diese immateriellen Vermögenswerte aktiviert werden müssen, wenn sie abgrenzbar und kontrollierbar sind. Für immaterielle Vermögenswerte des Umlaufvermögens besteht ein derartiges Aktivierungsverbot nicht. Wie sie zu bewerten sind sagt das HGB nicht aus, jedoch sind sie nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB mit Vorsicht zu bewerten und bei Abschlussstichtag auf den niedrigeren Wert abzuschreiben (vgl. § 253 Abs. 3 HGB). Daraus lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber immaterielle Vermögenswerte zulässt, aber keine Angaben zur Bewertung macht. Auch bei Unternehmenszusammenschlüssen, denen i. d. R. eine Unternehmensbewertung vorangeht, sind die Buchwerte fortzuführen und keine Neubewertungen anzusetzen. Zwar befasst sich der Bundesfinanzhof auch mit immateriellen Wirtschaftsgütern, dies aber nur im Rahmen der Steuerbemessung. Dabei bezieht er sich meistens auf den gemeinen Wert des Wirtschaftsgutes, der dann anzusetzen ist. Um einen objektiven Substanzwert zu ermitteln, müssen nun die handelsrechtlichen Vorgaben IFRS und US-GAAP auf ihre Aussagen zur Bewertung von immateriellen Gütern geprüft werden. Der stark subjektiv beeinflusste Teil einer Unternehmensbewertung ist die Goodwill-Findung, die im Kapitel 4 abgehandelt wird.

Über den Autor

Mario Pinta wurde 1977 in Berlin geboren. Nach seiner Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation beim Berliner Senat war er fast zwei Jahre als Finanzbuchhalter in einem Energieunternehmen tätig. Dort bearbeitete der Autor alleinverantwortlich die Debitoren des mittelgroßen Unternehmens und gewann erste Einblicke in die Thematik der Buchführung. Um seine fachlichen Qualifikationen weiter auszubauen, entschied sich der Autor zum Besuch der Fachoberschule mit Schwerpunkt Wirtschaft. Anschließend nahm er an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin ein Studium zum Wirtschaftsingenieur auf. Dieses schloss der Autor im Jahre 2009 mit einem Diplom ab.

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