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Finanzen

Philipp Lessenich

Basel III: Die neuen Eigenkapital- und Liquiditätsregeln für Banken

Unveränderte Neuausgabe

ISBN: 978-3-96146-890-4

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 05.2022
AuflagenNr.: 1
Seiten: 124
Abb.: 29
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Basel III zielt darauf ab, die Finanzwelt stabiler zu machen. Nach der Wirtschafts- und Finanzkrise sollen Banken künftige Schieflagen möglichst ohne staatliche Hilfe bewältigen können. Zu diesem Zweck werden mit Basel III die Anforderungen an die Qualität und die Quantität des bankaufsichtlichen Eigenkapitals erhöht. Ferner werden erstmals international einheitliche quantitative Vorschriften zur Liquidität sowie eine risikounabhängige Höchstverschuldungsgrenze (Leverage Ratio) eingeführt. Das vorliegende Werk stellt die neuen Vorschriften vor und gibt Antworten auf die folgenden Fragen: Welche Änderungen ergeben sich im Vergleich zu Basel II? Was bedeutet Basel III für die Banken und Kreditnehmer? Wie sehen mögliche Reaktionen auf die geänderten Rahmenbedingungen aus? Und können die mit Basel III verfolgten Ziele tatsächlich erreicht werden?

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3, Neue Eigenkapital- und Liquiditätsregeln nach Basel III: 3.1, Verfolgte Ziele: Als Reaktion auf die Wirtschafts- und Finanzkrise soll Basel III die Finanzwelt stabiler machen. Banken sollen Turbulenzen nach Möglichkeit künftig ohne staatliche Hilfe bewältigen können. Zu diesem Zweck soll die Qualität und Quantität des Eigenkapitals der Banken verbessert, sowie eine einheitliche und für alle Marktteilnehmer transparente Ermittlung sichergestellt werden. Ferner sollen übermäßige Verschuldungen und Risikoübernahmen eingedämmt und die Prozyklität verringert werden. Schließlich sollen die neu eingeführten Liquiditätsvorschriften zu einer Verbesserung der kurzfristigen und langfristigen Widerstandskraft des Liquiditätsrisikoprofils der Banken führen. Insgesamt soll der Bankensektor widerstandsfähiger gegenüber Stresssituationen im Finanzsektor und in der Wirtschaft werden, und sich damit die Gefahr einer Ausbreitung von Problemen im Finanzsektor auf die Realwirtschaft verringern. Trotz der regulatorischen Verschärfungen soll der Bankensektor jedoch zur Erholung der Wirtschaft beitragen und nicht durch zu strenge Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen die Kreditvergabe ausgebremst werden. Um diesen Konflikt zu lösen, wurden Übergangsbestimmungen festgelegt, die eine sukzessive Einführung der erhöhten Anforderungen vorsehen. Zur Verbesserung der Transparenz und der Marktdisziplin müssen Banken zusätzlich zu den im Folgenden näher beschriebenen erhöhten Anforderungen an Eigenkapital und Liquidität künftig erheblich umfangreichere Offenlegungspflichten erfüllen. Durch einheitliche Definitionen und detaillierte Vorgaben soll die Vergleichbarkeit der veröffentlichten Zahlen erhöht werden. Unter anderem müssen vollständige Angaben zur Herleitung des regulatorischen Eigenkapitals aus der Bilanz gemacht sowie bei einer Veröffentlichung von Quoten deren genaue Berechnung offengelegt werden. Ausführlichere Offenlegungsanforderungen (‘Definition of capital disclosure requirements’) hat der Basler Ausschuss im Dezember 2011 zur Konsultation veröffentlicht. Des Weiteren soll die von Basel II vorgesehene Verwendung externer Ratings, die ‘sich in der Finanzkrise als nicht immer verlässlich erwiesen haben’, eingeschränkt werden. Zu diesem Zweck sollen Banken nach den Empfehlungen des Basler Ausschusses Kredite unabhängig von der Existenz eines externen Ratings beurteilen und die Angemessenheit des nach KSA vorgegebenen Risikogewichts überprüfen. Übersteigt der Risikogehalt die nach KSA erforderliche Unterlegung mit Eigenkapital soll dies bei der Analyse der Eigenkapitalausstattung berücksichtigt werden. Zudem wurden die Anforderungen an Ratingagenturen nach Basel II dahingehend präzisiert, dass das Verhältnis von Ratingagenturen zum beurteilten Unternehmen offenkundig wird. So müssen die Agenturen künftig unter anderem angeben, ob der Emittent am Ratingprozess beteiligt war. Des Weiteren müssen der Verhaltenskodex sowie die allgemeine Art der Vergütungsvereinbarungen mit den gerateten Unternehmen offengelegt werden. Darüber hinaus sollen die nationalen Aufsichtsinstanzen bei der Anerkennung von Ratingagenturen den Verhaltenskodex ‘Fundamentals for Credit Rating Agencies’ der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) einbeziehen.

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