China
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 128
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Volksrepublik China bezeichnet sich selbst als sozialistisch. Gleichzeitig lassen uns Meldungen über Chinas nahezu unbegrenztes Wirtschaftswachstum staunen und eher an ein Paradies für den freien Handel denken. Doch inwieweit ist die Vertragsfreiheit, Kern einer jeden Marktwirtschaft, mittlerweile tatsächlich in China verankert? Die vorliegende Studie verfolgt das Ziel, die rechtliche Ausgestaltung der Vertragsfreiheit im heutigen China sowie ihre tatsächliche Bedeutung für den Rechtsverkehr zu beleuchten. Die Betrachtung der historischen Entwicklung dieses juristischen Prinzips unter Berücksichtigung des Einflusses der chinesischen Kultur steht am Anfang des Buches und trägt wesentlich zur Einordnung der Vertragsfreiheit in die Gesamtsituation des heutigen China bei. Es folgt der Vergleich der chinesischen Rechtsnormen mit den zentralen deutschen Vorschriften. Im Mittelpunkt steht dabei das relativ neue chinesische Vertragsgesetz im Vergleich zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch die Verfassung als Grundlage des Staates und Spezialgesetze wie das Verbraucherschutzgesetz bestimmen den Umfang der Vertragsfreiheit mit und werden daher kurz dargestellt. Insgesamt werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsordnungen verdeutlicht um ein besseres Verständnis der für uns anfangs fremden chinesischen Rechtsordnung aus deutscher Perspektive zu ermöglichen. Die Perspektive der Unternehmen in Bezug auf die Auswirkungen der behandelten rechtlichen Materie auf den Wirtschaftsverkehr wird angesichts der umfassenden Bedeutung des chinesischen Marktes für deutsche und europäische Unternehmen ebenfalls nicht außer Acht gelassen.
Textprobe: Kapitel 4, Die materiellen Quellen der Vertragsfreiheit in der heutigen VR China: In diesem und dem nächsten Teil der Arbeit wird die materielle Ausgestaltung der Vertragsfreiheit näher beleuchtet. Ausgehend von den chinesischen Rechtsquellen findet die Analyse der wesentlichen Vorschriften und der Vergleich mit deutschen Rechtsinstituten statt. Es soll heraus gestellt werden, in welchen Bereichen sich deutsche und chinesische Regelungen gleichen und inwiefern – möglicherweise auch wesentliche – Unterschiede bezüglich des Begriffs der Vertragsfreiheit bestehen. Dabei wird das chinesische Recht als Mittelpunkt der Untersuchung angesehen und daher entlang seiner Struktur, beginnend bei den wesentlichen Vorschriften zur Gewähr der Vertragsfreiheit, gearbeitet. Bei der Auslegung der Normen soll herausgefunden werden ‘was die Norm in ihrem recht verstandenen Sinne eigentlich besagt’. Darunter wird für das deutsche Recht der normative Sinn des Gesetzes verstanden, die rationale Auslegung der Norm in ihrer Bedeutung für die heutige Rechtswirklichkeit. Gleichzeitig darf die Intention des Gesetzgebers nicht gänzlich ausgeblendet werden. Als Auslegungsmethode im deutschen Recht wird in erster Linie der Wortsinn analysiert, bevor in Zweifelsfällen die systematische und teleologische Auslegung stattfindet. Im chinesischen Recht wird die Auslegung in der Regel nur wörtlich vorgenommen. Weitergehende Auslegung wird meist als Spekulation betrachtet. Im Hinblick auf die im vorstehenden Teil der Arbeit bereits ausführlich geleistete historische Betrachtung soll der Einwand von Zweigert und Kötz, dass Rechtsvergleichung immer auch den rechtshistorischen Zusammenhang berücksichtigen muss, zwar nicht vergessen, eine Wiederholung bereits genannter rechtshistorischer Einflüsse aber vermieden werden. Aufgrund der besonderen Struktur des heutigen chinesischen Zivilrechts werden einige Regelungen der AGZ in gleicher oder ähnlicher Form im VG vorkommen. Diese Regelungen werden im Abschnitt über das VG als spezielleres Recht untersucht. A, Verfassungsrechtliche Grundlagen: Entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der Vertragsfreiheit in China ist die Festlegung der wirtschaftlichen Freiheiten in der Verfassung als Rechtsquelle höchsten Ranges. Abweichend von dem früheren Fokus auf Planwirtschaft ist dort heute in Art. 11 auch der Schutz und die Unterstützung des privaten Wirtschaftssektors durch den Staat kodifiziert. Dazu kommt Art. 6, der neben den staatlichen Wirtschaftssektoren nun auch die Entwicklung anderer Wirtschaftssektoren (‘diverse sectors of the economy’) erwähnt. Vor allem die Akzeptanz eines privaten Wirtschaftssektors durch den Staat ist die Basis für jedes marktwirtschaftliche Handeln. Die genannten Normen stehen in Zusammenhang mit den Zielen des Staates, welche in der Präambel der Verfassung erläutert sind. China strebt heute eine ‘sozialistische Marktwirtschaft’ an. Auch dass davon die Rede ist, sich für lange Zeit in einem Anfangsstadium des Sozialismus zu befinden und einen Sozialismus ‘chinesischen Typs’ entwickeln zu wollen, wird als Hinweis darauf gesehen, dass in der VR noch lange marktwirtschaftliche Elemente mindestens toleriert werden sollen. Art. 18 öffnet den chinesischen Markt zudem auch für ausländische Wirtschaftseinheiten, sowohl für den Handel, als auch im Rahmen von Investitionen in China, und besagt, dass die Rechte der ausländischen Unternehmen, Individuen usw. durch das chinesische Gesetz geschützt werden. Das Privateigentum wird ebenfalls aus Art. 6 als wichtiger Teil der sozialistischen Marktwirtschaft anerkannt. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass in der Verfassung das Bekenntnis zum sozialistischen Wirtschafts- und Staatssystem wie in Artt. 1, 6, 7 noch stark betont wird. Das private Eigentum ist staatlichem oder kollektivem Eigentum gemäß Art. 13 gleichgestellt. Diese grundlegende Regelung wurde erst 2004 in die Verfassung aufgenommen. Beschränkungen der Freiheit, Eigentum zu erwerben, bestehen aber noch in hohem Maße: Eigentum an Land können Private nicht erwerben, Art. 10 Abs. 4. Die Vertragsfreiheit selbst ist in der chinesischen Verfassung nicht erwähnt. Insgesamt ist zudem zu betonen, dass die Rechte aus der Verfassung in China nicht einklagbar sind, sie können nur durch die Legislative in andere Normen implementiert werden. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob China durch die intensive Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte mittlerweile als Rechtsstaat bezeichnet werden kann, der unter der Herrschaft des Rechts steht. Nur in einem solchen sind rechtliche Institute wie die Vertragsfreiheit oder überhaupt die Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung tatsächlich vor Eingriffen des Staates außerhalb des Rechts geschützt und damit wirklich stabil. Die ausführliche Erörterung dieser Frage würde den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen. Wesentliche Merkmale der Verfassung sollen in Bezug auf diese Frage aber kurz dargestellt werden. Art. 5 der Verfassung schreibt seit 1999 die ‘rule by law’ vor (‘Ruling the country by law’). Dazu ist von der ‘Errichtung eines sozialistischen Rechtsstaats’ die Rede. Zu fragen ist, ob die ‘rule by law’ als tatsächliche Herrschaft des Rechts zu deuten ist. Zumindest hat sich der chinesische Staat durch diese Vorschrift ausdrücklich zur Beachtung des Rechts bekannt und so den politischen Willen seitens der KP, dem Recht heute einen hohen Stellenwert einzuräumen, ausgedrückt. Schon der Wortlaut ‘by law’ des Art. 5, welcher im Deutschen als ‘gemäß den Gesetzen’ übersetzt wird und gar als ‘durch Gesetz’ gelesen werden könnte, lässt aber ein anderes Bild des Rechts als in einem wirklichen Rechtsstaat erkennen. Scheinbar handelt es sich hier ausdrücklich (noch) nicht um eine absolute Herrschaft des Rechts wie sie von der chinesischen Führung kommuniziert wird – eine solche hätte eher als ‘rule of law’ benannt werden müssen – sondern eher um die Durchsetzung politischer Ziele mit Hilfe des Rechts. Zu dieser Interpretation passt, dass Grundrechte in China zwar in ausführlicher Weise und inhaltlich ähnlich den deutschen Grundrechten in der Verfassung enthalten sind. Ein Verfassungsrechtsweg, um diese Rechte durchzusetzen, fehlt allerdings. Die Grundrechte sind jederzeit änderbar und müssen ohnehin nicht zwingend als Limitationen staatlicher Macht von den staatlichen Organen beachtet werden. Eine Gewaltenteilung besteht ebenfalls nicht, die Richter der unteren Justizebene werden vom lokalen Parlament gewählt, so dass die in Art. 126 garantierte Unabhängigkeit der Rechtsprechung wohl nur auf dem Papier existiert. Der ‘sozialistische Rechtsstaat’ aus Art. 5 ist darüber hinaus wohl ohnehin nicht als Beschreibung der heutigen Situation, sondern als Zielsetzung für eine möglicherweise ferne Zukunft gemeint. Insgesamt steht die VR China damit nicht unter der Herrschaft des Rechts. Eine systematische Stärkung des Rechts und das Bestreben hin zu einem einheitlichen, vollständigen Rechtssystem, ist aber sichtbar. Auch die konsequente Herrschaft ‘durch Recht’ oder ‘gemäß des Gesetzes’ erfordert immerhin die Einhaltung vier wesentlicher Voraussetzungen, wie sie die KP in einer Deklaration bereits 1978 anerkannte: 1. Es muss Gesetze geben. 2. Sie müssen befolgt werden. 3. Die Durchsetzung des Rechts muss präzise sein. 4. Um Gesetzesbrecher muss sich gekümmert werden. Das Recht wird seit dieser Zeit von der KP als besseres Mittel anerkannt als die Politik. Wie auch Teil 6 der Arbeit zur tatsächlichen Ausübung der Vertragsfreiheit detaillierter zeigen wird, ist das Recht als Rahmen von Staat und Gesellschaft heute also weitgehend akzeptiert. Verwaltungsrechtswege gegen rechtswidriges Handeln der Verwaltung geben zudem eine Möglichkeit der Auseinandersetzung mit dem Staat. Vorsicht bei der Annahme, dass die vorhandenen rechtlichen Institute nun auch in selber Art und Weise wie in Mitteleuropa umgesetzt werden, erscheint aber bereits basierend auf den verfassungsrechtlichen Regelungen angebracht.
Sebastian Christ, wurde im Jahr 1985 in Nürnberg geboren. Nach seinem Abitur entschied er sich für ein Studium des Deutschen und Europäischen Wirtschaftsrechts an der Universität Siegen. In seinem juristischen Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung kam er früh in Kontakt mit dem Themenkreis des chinesischen Rechts. Während eines Seminars mit dem Titel Rechtsprobleme der deutsch-chinesischen Wirtschaftsbeziehungen in der chinesischen Kaiserstadt Xi´an konnte er hautnah die rasante wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung der Volksrepublik China sowie ihre vielseitige Kultur erleben. Diese spannenden Eindrücke nahm er zum Anlass, sich anschließend in Deutschland weiter mit dem chinesischen Recht zu beschäftigen, besonders mit dem in den vergangenen Jahren reformierten Vertragsrecht. Im vorliegenden Buch konnte der Autor dabei auf die in seinem breit aufgestellten, interdisziplinären Studiengang vermittelten Kenntnisse des deutschen Zivilrechts sowie die ebenfalls bedeutsame betriebswirtschaftliche Perspektive zurückgreifen.
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