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Heinz-Jürgen Kappenstein

VVG-Reform und Lebensversicherung

Beweggründe, Zustandekommen und Novationen des Versicherungsvertragsgesetzes 2008. Gesetzestexte VVG und VVG-InfoV

ISBN: 978-3-8366-7090-6

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 162
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Reformierung des Versicherungsvertragsgesetzes führt dazu, dass ab dem 01. Januar 2008 für Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler gravierende Änderungen anstehen. Versicherer, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater müssen sich darauf einstellen, dass sie die gewohnten Arbeitsabläufe für das Neugeschäft an veränderte Anforderungen anpassen müssen. Für laufende Verträge gilt das bisherige VVG allerdings bis zum 31. Dezember 2008 weiter. Die Pflichten aus der EU-Vermittlerrichtlinie gelten in vollem Umfang und werden festgeschrieben. Das neue Gesetz führt zu veränderten Informations-, Beratungs-, Abschluss- und Betreuungsprozessen. Besonders deutlich wird die Modernisierung aber in der Lebensversicherung. Im VVG 2008 ist nunmehr geregelt, dass für den Versicherungsnehmer ein grundsätzlicher Anspruch aus der Überschussbeteiligung besteht, dass die Ermittlung der Beteiligung am Überschuss über ein verursachungsorientiertes Verfahren zu erfolgen hat, und dass der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren zuzuordnen hat. Festgeschrieben ist auch, dass bei Vertragsbeendigung der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer auszuzahlen ist, dass die hälftige Beteiligung an den Bewertungsreserven ab 2008 auch für Bestandsverträge gilt, und dass die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten über fünf Jahre zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist festgelegt, dass bei der Erstellung von Modellrechnungen genaue Regeln einzuhalten sind und regelmäßig über die Entwicklung des angesammelten Vermögens zu informieren ist. Es ist unmöglich, vorliegend eine erschöpfende Zusammenfassung über das neue Versicherungsvertragsgesetz zu reflektieren. Deswegen kann es das Ziel dieses Buchs alleine sein, auf diejenigen Neuregelungen des VVG Bezug zu nehmen, die sich inhaltlich wesentlich vom bisherigen Recht unterscheiden. Vorschriften, die im Zuge der Reform inhaltlich unverändert übernommen wurden, werden nur beiläufig bis gar nicht dargestellt. Damit liegt der Schwerpunkt dieser Studie in der Darstellung der wesentlichen Veränderungen der Gesetzeslage, die das vorrangige Ziel der Reformierung, nämlich die Verbesserung des Verbraucherschutzes, widerspiegeln.

Leseprobe

Kapitel 4.2.4. Umwandlung zum Pfändungsschutz, §§ 167, 168 Abs. 3 VVG Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung seiner Versicherung in eine solche Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht (vgl. § 167 Satz 1 VVG). Die Regelung geht zurück auf das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007. Durch Art. 1 AVPfSG wurde die ZPO um § 851c ZPO ergänzt. Seither dürfen Ansprüche auf vertragliche Altersrenten nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist sowie die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen für den Todesfall, nicht vereinbart wurde (vgl. § 851c Abs. 1 Nummern 1 bis 4 ZPO). Der Versicherungsnehmer kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seinen Lebensversicherungsvertrag auf eigene Kosten (vgl. § 167 Satz 2 VVG) in einen geschützten Vertrag umwandeln lassen. In diesem Fall ist das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gem. § 168 Abs. 1 und 2 VVG ausgeschlossen (vgl. § 168 Abs. 3 VVG).

Über den Autor

Heinz Jürgen Kappenstein, Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln, Studium der Versicherungsbetriebswirtschaftslehre an der Deutschen Versicherungsakademie Köln. Abschlüsse als Jurist und Versicherungsbetriebswirt. Derzeit tätig in der Versicherungswirtschaft im Bereich der konventionellen und fondsgebundenen Kapital-Lebensversicherung.

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