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Rainer Neumer

Stiftungshandeln in der Krise: Kapitalerhalt vor Zweckerfüllung?

ISBN: 978-3-8428-6307-1

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 88
Abb.: 14
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Deutsche Stiftungen sind eine besondere Form juristischer Personen ohne Mitglieder oder Gesellschafter. Sie werden von einem Vorstand geführt und von staatlichen Behörden überwacht. Stiftungen sind mit Kapital ausgestattet, aus dessen Erträgen sie ihre satzungsmäßigen Zwecke erfüllen müssen. Gesetzlich sind Stiftungen dazu verpflichtet, sowohl ihr Kapital zu erhalten als auch ihre Zwecke zu erfüllen. Während und nach der Finanzkrise verloren Stiftungen Kapital und erzielten geringere Erträge aus dem verbleibenden Kapital. Stiftungsvorstände fragten sich deshalb, ob es eine Rangfolge gibt zwischen den gesetzlichen Pflichten zum Kapitalerhalt und zur Zweckerfüllung und wenn ja, welche Pflicht vorrangig ist. Weiter fragten sich die Vorstände, ob Stiftungskapital real erhalten werden muss, oder ob nominaler Kapitalerhalt ausreicht. Zunächst weist das Bürgerliche Gesetzbuch beiden Pflichten gleiche Wertigkeit zu. Die Landesstiftungsgesetze hingegen messen dem Kapitalerhalt höhere Bedeutung bei. Das Gemeinnützigkeitsrecht schließlich bevorzugt klar die Pflicht zur Zweckerfüllung. So sieht es auch die Mehrzahl der ausgewerteten Literatur. Im Gegensatz dazu nehmen die interviewten Experten mehrheitlich eine Gleichrangigkeit zwischen Kapitalerhalt und Zweckerfüllung an. Auch in der Frage, ob das Stiftungskapital nominal oder real zu erhalten ist, unterscheiden sich ausgewertete Literatur und befragte Experten. Während die Literaturmeinungen überwiegend eine gesetzliche Pflicht zum realen Kapitalerhalt annehmen, schließt die Mehrzahl der interviewten Experten die Möglichkeit nominalen Kapitalerhalts zumindest nicht aus. Zusammengenommen bedeutet das eine beängstigende Unsicherheit besonders für ehrenamtliche Stiftungsvorstände. In diesem Buch werden Probleme, die bei der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in der Praxis entstehen können, herausgearbeitet und systematisch dargestellt. Dabei liegt der Schwerpunkt der Erörterungen auf Stiftungshandeln in besonders schwierigen Zeiten, die gekennzeichnet sind durch Kapitalverluste, niedrige Erträge und allgemein verhaltener wirtschaftlicher Entwicklung. Aus den erörterten Problemlagen heraus wurden allgemeine Handlungsempfehlungen für die Praxis abgeleitet. Schließlich beantwortet der Verfasser die Frage einer Rangfolge zwischen Kapitalerhalt und Zweckerfüllung als gesetzliche Pflichten einer Stiftung sowie zu der Art des vorgeschriebenen Kapitalerhalts aus seiner Sicht. Dazu wird ergänzend ausgeführt, inwieweit Stiftungshandeln in der Krise eine Anpassung gesetzlicher Regelungen erfordert.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.3, Welcher Haftung oder welchen Sanktionen unterliegen Stiftungen und deren Vorstand? Ebenso wie zum Stiftungsvermögen und zum Stiftungszweck finden sich haftungsrelevante Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, den Landesstiftungsgesetzen und im Gemeinnützigkeitsrecht. Darüber hinaus kommen Vorschriften des Insolvenzrechts zum Tragen. Die maßgeblichen Haftungstatbestände für Stiftungen und deren Organe werden in diesem Kapitel dargestellt. 2.3.1, Haftungstatbestände des Bürgerlichen Rechts: Die Haftungstatbestände sind zu unterscheiden zwischen der Haftung im Außenverhältnis, also Stiftung oder Vorstand haftet gegenüber Dritten (oder beide haften nebeneinander), und der Haftung im Innenverhältnis, also der Haftung des Vorstands gegenüber der Stiftung. 2.3.1.1, Haftung im Außenverhältnis: Gegenüber Dritten haftet ein Vorstand, der schuldhaft einen Schaden verursacht hat, unabhängig ob durch die Tätigkeit als Organ für die Stiftung oder nicht, nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Regelungen der §§ 823 ff. BGB. Daneben haftet die Stiftung in einer Gesamtschuldnerschaft (§ 840 BGB) über § 86 Satz 1 i. V. m. § 31 BGB, wenn der Schaden in Ausübung, nicht nur gelegentlich einer Organtätigkeit entstand. Das gilt nach § 179 BGB allerdings nicht, wenn die schädigende Handlung lediglich in einer Überschreitung der Vertretungsmacht besteht. Handelt der Vorstand nicht in Ausübung seiner Organpflichten, haftet die Stiftung nicht für sein Verhalten, weil § 31 BGB die §§ 278 BGB – Haftung für den Erfüllungsgehilfen – und 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen – verdrängt. Die Stiftung haftet hingegen allein in Fällen des Organisationsmangels, wenn also beispielsweise der Vorstand nicht in der Lage ist, die notwendigen Arbeiten zu erledigen. In Falle der Gesamtschuldnerschaft können Geschädigte sowohl Vorstand als auch Verein in voller Höhe zum Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Ausgleich zwischen Stiftung und Vorstand vollzieht sich dann im Innenverhältnis. Ist der Vorstand einem Dritten zum Schadenersatz verpflichtet, hat er einen Freistellungsanspruch gegenüber der Stiftung, wenn er den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und unentgeltlich für die Stiftung oder vergütet mit maximal 500 Euro im Jahr tätig ist (§ 86 Satz 1 i. V. m. § 31 a Abs. 2 BGB). Wird die Stiftung in Anspruch genommen, beschränkt sich ihr Ersatzanspruch gegenüber dem ehrenamtlichen Vorstand ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 86 Satz 1 i. V. m. § 31 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gilt allerdings nur, soweit der Schaden in Ausübung der Vorstandstätigkeit entstand. Unterlässt oder verzögert der Vorstand bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit schuldhaft den Insolvenzantrag, haftet er Dritten gegenüber nach § 86 Satz 1 i. V. m. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar hat auch hier der leicht fährlässig handelnde ehrenamtliche Vorstand einen Freistellungsanspruch gegenüber der Stiftung nach § 86 Satz 1 i. V. m. § 31 a Abs. 2 BGB. Dieser ist allerdings regelmäßig wertlos, weil die Stiftung wegen der Insolvenz liquidiert wird. Gleiches gilt für die neben der Haftung des Vorstandes über § 86 Satz 1 i. V. m. § 31 BGB bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Stiftung gegenüber Dritten. Daneben besteht die in Kapitel 2.3.3 dargestellte persönliche Haftung des Vorstands für die der Stiftung obliegenden steuerlichen Pflichten nach § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 14 Abs. 1 und 266 a StGB. 2.3.1.2, Haftung im Innenverhältnis: Im Innenverhältnis haftet der Vorstand der Stiftung bei schuldhafter Pflichtverletzung nach den §§ 86 Satz 1 i. V. m. 27 Abs. 3, 280 Abs. 1, 664 - 670 BGB und im Übrigen nach dem allgemeinen Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB). Daneben können weitere Haftungen treten, z. B. aus einem Anstellungsvertrag (Friederich 2005, 815). Beim ehrenamtlichen Vorstand ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, soweit der Schaden in Wahrnehmung der Vorstandspflichten entsteht (§ 86 Satz 1 i. V. m. § 31 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit der Stifter keine Organstellung hat, z. B. als Vorstandsmitglied, und keine pflichtwidrige Aktivität vertreten muss, beschränkt sich seine Haftung auf die im Stiftungsgeschäft zugesagte Erbringung des Stiftungsvermögens. Insoweit ist er von der Haftung für die Stiftung befreit. Der Stifter ist also insbesondere nicht zum Nachschuss verpflichtet, wenn das zunächst vollständig erbrachte Stiftungsvermögen nachträglich in seinem Wert sinkt.

Über den Autor

Rainer Neumer, Jahrgang 1960, beendete sein Studium Nonprofit-Management and Governance mit der Vertiefung Stiftungsmanagement an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erfolgreich mit dem akademischen Grad Master of Nonprofit-Administration. Bereits während seiner Berufstätigkeit in leitender Position im öffentlichen Dienst hatte er nebenamtlich mehrere Stiftungen aufgebaut und gemanagt. Später wechselte er als hauptamtlicher Vorstand in eine Stiftung, die die Finanz- und Wirtschaftskrise erfolgreich bewältigte. Aktuell ist er kaufmännischer Geschäftsführer einer größeren Stiftung in der Sozialwirtschaft.

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