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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 11.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 86
Abb.: 23
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Mittelständische Unternehmen besitzen in Deutschland einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert. Die Globalisierung der Märkte und der damit verbundene Wettbewerbszuwachs sowie die grundsätzlich steigende Umweltdynamik und insbesondere die Gefahr konjunktureller Einbrüche setzen den Mittelstand jedoch zunehmend unter Druck. Um diesen erschwerten Marktbedingungen gerecht zu werden und Insolvenzen zu vermeiden, bedarf es einer effektiven Führungsunterstützung in Form der Implementierung eines Risikomanagementsystems (RMS). Viele Unternehmensinsolvenzen des Mittelstands beruhen neben den erschwerten Umweltbedingungen auf innerbetrieblichen Risiken, die nicht erkannt, bewertet und bewältigt werden. Auch diese potenziellen Risikofelder werden innerhalb des RMS berücksichtigt und adäquat behandelt. Neben dem Interesse des Managements am Fortbestand des Unternehmens und der Unternehmenswertsteigerung bestehen auch externe Forderungen nach einem RMS. Einerseits sind dies die Regelungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), andererseits die Forderungen der Kreditinstitute nach den gesetzlichen Regelungen von Basel II zur Absicherung gewährter Kredite. Letzteres kann sich gerade auf mittelständische Unternehmen erheblich auswirken, da Kredite durch das Fehlen eines RMS in der Regel nur kostenintensiv erworben werden können oder vollständig verweigert werden. Ziel eines RMS ist es, ein adäquates Verhältnis zwischen Eigenkapital und Risikolage des Unternehmens sicherzustellen. Dabei werden jedoch nicht sämtliche Risiken eliminiert, sondern vielmehr die Möglichkeiten zur Unternehmenswertsteigerung genutzt, welche ein akzeptables Chancen-Risiko-Verhältnis aufweisen. Zudem soll ein RMS maßgeblich zum Überstehen einer Wirtschafts- und Finanzkrise und somit zur Vermeidung einer Unternehmensinsolvenz beitragen. Der deutsche Mittelstand weist in der Gesamtunternehmung sowie in vielen Unternehmensbereichen besondere Strukturen und Merkmale gegenüber Großunternehmen auf. Hieraus ergeben sich oft größenbedingte Nachteile, welche hauptsächlich auf einer besonderen Ressourcenknappheit und einer mangelhaften Methodenkompetenz beruhen. Die betriebswirtschaftliche Literatur beschreibt das Risikomanagement häufig nur im Allgemeinen, ohne auf die Besonderheiten des Mittelstandes einzugehen. Dagegen werden in diesem Buch die spezifischen Problemfelder beim Risikomanagement in mittelständischen Unternehmen aufgezeigt und praktisch umsetzbare Lösungsvorschläge erarbeitet.
Textprobe: Kapitel 3.3, Externe Anforderung an ein Risikomanagementsystem: Die Notwendigkeit eines RMS ergibt sich einerseits, wie oben beschrieben, aus der Unternehmung selbst heraus und andererseits durch verschiedene rechtliche Regelungen. Diese können sich sowohl direkt auf bestimmte Unternehmen auswirken, hingegen auch von anderen Institutionen aufgrund deren rechtlicher Regelungen indirekt gefordert werden. 3.3.1, Risikomanagement nach dem KonTraG: Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich trat am 01.05.1998 in Kraft und regelt seit dem den Umgang mit Unternehmensrisiken. Insbesondere ändert das KonTraG die Regelungen des Aktiengesetzes (AktG) und des Handelsgesetzbuches (HGB). Unter dem Begriff Risiko versteht das KonTraG die mögliche negative Erfolgsauswirkung eingeleiteter Geschäftsaktivitäten. Auslöser des KonTraG war eine zunehmende Zahl von Insolvenzen und bestandsgefährdenden Unternehmenskrisen. Eine Kritik des Gesetzgebers richtet sich hierbei an die Unternehmensführung und deren Aufgabe zur Sicherstellung eines funktionsfähigen Überwachungssystems von Risiken, sowie an die Abschlussprüfer der Wirtschaftsprüfungsunternehmen und deren Prüfungsintensität von bestehenden Unternehmensrisiken. Um Risiken frühzeitig zu erkennen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit zu verfolgen, fordert das KonTraG die Einrichtung eines angemessen ausgestalteten Überwachungssystems, welches in seiner konkreten Ausgestaltung durch das Gesetz jedoch nicht weiter beschrieben wird. Als angemessene Ausgestaltung verstehen Schmitz/Wehrheim die Zusammenwirkung eines Frühwarnsystems, eines Überwachungssystems und des Controllings mit dessen Instrumenten. Der ebenfalls unbeschriebene Begriff Risikomanagementsystem, lässt sich nach Stroeder im Sinne des KonTraG als Ablauf eines Prozesses definieren, welcher die Bestandteile Risikoidentifikation, -bewertung und -bewältigung vorweist. Das KonTraG verpflichtet Unternehmen neben der Einrichtung eines Überwachungssystems zu erweiterten Berichtspflichten im Lagebericht, verpflichtet Vorstände von Aktiengesellschaften (AG) zur konkreten Informationspflicht über die Unternehmensentwicklung gegenüber des Aufsichtsrates und verpflichtet Abschlussprüfer zu einer risikoorientierteren Prüfung. Diese Verpflichtungen ergeben sich insbesondere aus den geänderten Paragraphen 289, 317, 321, 322 und 323 des HGB sowie § 91 des AktG und § 1 des PublG. Gemäß dieser Vorschriften betrifft eine Risikomanagementverpflichtung grundsätzlich nur Aktiengesellschaften und prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften. Bezugnehmend auf die empirische Untersuchung des Mittelstands von Stroeder, bei der 421 mittelständische Unternehmen zum Thema Risikomanagement untersucht wurden, ergibt sich ein Anteil von KMU in Form einer AG oder KGaA von 4%. Daraus abgeleitet, würden sich zunächst sämtliche Verpflichtungen durch das KonTraG nur marginal auf KMU auswirken. Nach herrschender Meinung haben die Neuregelungen des KonTraG jedoch eine Ausstrahlungswirkung auf andere Gesellschaftsformen aufgrund des Grundsatzes ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Demnach auch auf die Kapitalgesellschaft, welche neben der Einzelunternehmung die zweithäufigste Rechtsform von KMU darstellt. § 267 HGB regelt die Unternehmensdarstellung von mittleren und großen Kapitalgesellschaften im Lagebericht. Kleine Kapitalgesellschaften grenzen sich von diesen ab, sofern zwei der folgenden Kriterien, an den jeweiligen Abschlussstichtagen zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, nicht überschritten werden: Eine Bilanzsumme in Höhe von 4,84 Mio. Euro. Umsatzerlöse innerhalb des Geschäftsjahres in Höhe von 9,68 Mio. Euro. Im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. Durch die Verbindung des § 267 HGB mit § 289 HGB, welcher besagt, dass Kapitalgesellschaften in ihrem ‘…Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern’ haben, ergibt sich auch hieraus die Verpflichtung zur Implementierung eines RMS. 3.3.2, Risikomanagement nach Basel II: Zur Sicherung von Bankexistenzen wurden 1988 die Regelungen des Baseler Akkords, auch Basel I genannt, international eingeführt. Kernforderung von Basel I ist die Eigenkapitalunterlegung der Kreditinstitute für gewährte Kredite an Unternehmen in grundsätzlicher Höhe von 8%. Im Jahr 2006 wurde das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und Kapitaladäquanzrichtlinie, mit Wirkung ab dem 01.01.2007 verabschiedet. Dieses Gesetz beinhaltet die neu gefassten Baseler Akkord-Regelungen, auch Basel II genannt. In den Regelungen von Basel II werden nunmehr drei Kernforderungen an die Kreditinstitute gestellt, wobei nur die erste Regelung für KMU relevant ist und daher auch nur auf diese näher eingegangen wird: Die Eigenkapitalunterlegung bezüglich gewährter Unternehmenskredite. Überwachungsprozess der Bankaufsicht vor Ort, bezogen auf die Risikobeurteilung von gewährten Krediten und die Risikolage des Kreditinstituts selbst. Erweiterte Offenlegungspflichten zur Schaffung einer Kreditmarkttransparenz. Nach Basel II besteht für Kreditinstitute weiterhin die Pflicht, gewährte Unternehmenskredite mit einem Eigenkapital in Höhe von 8% zu unterlegen. Diese 8% sind jedoch nicht mehr grundsätzlich für alle Kredite zu hinterlegen. Die prozentuale Unterlegung stellt nach Basel II eine Variable dar, die sich an der ermittelten Bonität des Unternehmens bemisst. Je nach Bewertung der Unternehmensbonität kann der Prozentsatz der Eigenkapitalunterlegung zwischen 1,6% bei bester Bewertung und 12% bei schlechtester Bewertung liegen. Für KMU bedeutet dies im Umkehrschluss, dass durch das Vorhandensein eines RMS die Bonität steigen wird und die Kreditkosten sinken werden. Die Bonitätsbewertung des Unternehmens erfolgt in Form eines standardisierten Ratings durch eine anerkannte Ratingagentur. Mit der Bonität wird die Kreditwürdigkeit, also das Ausfallrisiko bzw. die Fähigkeit zukünftigen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen zu können, beschrieben. In welcher prozentualen Höhe die Hinterlegung des Eigenkapitals zu erfolgen hat, ergibt sich aus der für Basel II geltenden Klassifikation der Ratingagentur Standard & Poor’s.
Dipl.-Kfm (FH) Dirk Semrau, Jahrgang 1982, absolvierte nach seiner mittleren Reife eine Ausbildung zum Finanzwirt bei der Finanzverwaltung Hessen. Im Anschluss an die Erstausbildung absolvierte der Autor die Fachhochschulreife über den zweiten Bildungsweg am Abendgymnasium Darmstadt. Parallel arbeitete er in einem mittelständischen Industrieunternehmen, spezialisiert auf individuelle Verpackungslösungen, in welchem er noch heute als kaufmännischer Betriebsleiter tätig ist. Zum Wintersemester 2007 begann der Autor an der Hochschule für Ökonomie und Management ein achtsemestriges Präsenzstudium im Bereich Wirtschaftswissenschaften, welches er im April 2011 mit dem Abschluss Diplom-Kaufmann (FH) erfolgreich abschloss. Bereits während seiner betrieblichen Tätigkeit, innerhalb des Studiums und auch im privaten Bereich entwickelte der Autor einen besonderen Bezug und eine besondere Sensibilität für Risikofelder und deren Auswirkung auf wirtschaftliche Prozesse. Dieses Interesse motivierte ihn, sich im Rahmen dieses Buches insbesondere mit der Verknüpfung von wirtschaftlichen Zielen und einer angemessenen Risikolandschaft zu beschäftigen.
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