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- Kreditinstitute und Einlagensicherung: Rechtliche Grundlagen im Fall einer Bankinsolvenz
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 76
Abb.: 6
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die letzte Finanzkrise scheint an Deutschland vorbei gegangen zu sein. In vielen Ländern hat sie gravierende Spuren hinterlassen. Zu spüren bekommt es oft der Kleinanleger, der sein Erspartes auf die Bank bringt. Doch wie sicher sind dort die Einlagen, wenn die Bank insolvent wird? In diesem Buch werden die Einlagensicherungssysteme und die gesetzlichen Grundlagen der Einlagensicherung in Deutschland erläutert. Der Leser bekommt einen Einblick in die rechtliche Situation, Sicherungsbeträge und das Gesamtsystem.
Textprobe: Kapitel 3.6, Liquiditäts-Konsortialbank: Die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH (Likobank) hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Diese Bank wurde unter dem Eindruck der Herstatt-Bankkrise von der Deutschen Bundesbank sowie weiteren Unternehmen des deutschen Kreditgewerbes 1974 gegründet. Die Likobank hat ein Stammkapital von 200 Mio. EUR. Die Gewinnrücklagen belaufen sich auf 25 Mio. EUR. Die Bundesbank ist mit 30% an der Likobank beteiligt. Auf den privaten Bankenverband, die Verbände der Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie Spezialfinanzierungsbanken entfallen die restlichen Anteile. Diese Bank ist nur dafür da, bonitätsmäßig einwandfreien Banken bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten Liquiditätshilfen zur Verfügung zu stellen, um die Gefahr eines Vertrauensschwunds abzuwehren. Zu diesem Zweck gewährt die Bank Kredite an andere Banken, tätigt Einlagen bei ihnen, kauft von ihnen Wechsel an und betreibt Refinanzierungsgeschäfte aller Art. Das Verfahren der Gewährung von Liquiditätshilfen ist in ‘Kreditrichtlinien’ festgelegt. In erster Linie sind die Institute antragsberechtigt, die Mitglieder der an der Likobank beteiligten Gruppen sind. Die Anträge müssen bestimmte Mindestangaben enthalten, wie z. B. Erläuterungen zur Unternehmung, Geschäfts- und Ertragsentwicklung, zu den Gründen für die Liquiditätsschwierigkeiten, evtl. bereits eingeleitete Gegenmaßnahmen sowie detaillierte Erläuterungen relevanter Bilanzpositionen. Eine Liquiditätshilfe erfolgt nach gründlicher Prüfung des Antrags nur, wenn das beantragende Institut ohne eigenes Verschulden in Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist. Bemerkenswert ist, dass obwohl die Likobank den Instituten bei Liquiditätsproblemen zur Verfügung stehen sollte und hierfür geschaffen wurde, sie während der Bankenkrise 2008 nicht zum Einsatz kam. Laut Handelsblatt vom 13.04.2010 wird in Fachkreisen bereits über eine Auflösung dieser Einrichtung diskutiert. 3.7, Finanzmarkt Stabilisierungsfondsgesetz (FMStFG): Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz wurde als Reaktion auf die internationale Finanzkrise 2008 erlassen. Durch dieses Gesetz soll der im Herbst 2008 durch die Finanzkrise in Schwierigkeit geratene Finanzmarkt stabilisiert werden. Hiermit soll die Zahlungsfähigkeit von Finanzinstituten mit Sitz in Deutschland sichergestellt werden. Außerdem sollen allgemeine Kreditklemmen vermieden werden. Die Eigenkapitalbasis soll durch ein gegründetes ‘Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS’ gestärkt werden. Der FMS wird in der Form eines Sondervermögens des Bundes gebildet. Der FMS war befristet bis 2009 und ist ab 2011 nicht mehr aktiv stabilisierend tätig. Es werden lediglich die bereits erfolgten Stabilisierungsmaßnahmen überwacht und verwaltet. 3.8, Basel III (BUNDESBANK): Basel III bezeichnet ein Reformpaket des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) für die bereits bestehende Bankenregulierung Basel II. Es soll eine Lösung für die Schwächen der bisherigen Bankenregulierung während der weltweiten Finanz- bzw. Wirtschaftskrise ab 2007 darstellen. Im Dezember 2010 wurde die vorläufige Endfassung von Basel III veröffentlicht, wenngleich noch einzelne Aspekte in Diskussion sind. Die Umsetzung in der Europäischen Union wird über Änderungen der Capital Requirements Directive (CRD) erfolgen und soll ab 2013 schrittweise in Kraft treten. Die neuen Anforderungen von Basel III bewirken eine quantitative und qualitative Stärkung der Kapitalbasis und eine Verbesserung der Risikoerfassung. Sie sollen außerdem zur Eindämmung übermäßiger Verschuldung beitragen. Für das internationale Bankensystem ist die Einführung neuer Liquiditätsstandards vorgesehen. Die neuen Basel III-Anforderungen beruhen auf den entsprechenden Vorschlägen von 2009. Sie wurden in ihrer endgültigen Fassung auf der Sitzung der Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Governors and Heads of Supervision – GHOS), dem Führungsgremium des Baseler Ausschusses, am 12. September 2010 verabschiedet und von den Staatschefs der G20 auf ihrem Gipfeltreffen in Seoul im November 2010 bestätigt.
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