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- Der CO2-Emissionshandel: Funktionsweise und aktuelle Probleme
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Abb.: 11
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Der Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) publizierte im diesjährigen Sachbestandsbericht über den Klimawandel und die dazugehörigen Einflussfaktoren die Ergebnisse seiner fünften Analyse. Sie verweisen auf unterschiedliche Veränderungen der Atmosphäre, die mit hoher Gewissheit durch anthropogene Bestimmungsfaktoren verursacht werden. Seit dem 20. Jahrhundert verschlechtert sich bis zum heutigen Zeitpunkt die Klimasituation. Diese fortschreitende Wandlung führt in der Folge zu einer Erhöhung der Meeresspiegel, Erwärmung der Weltmeere und weiteren divergenten Klimaereignissen. Ausschlaggebend für die Klimaänderung ist der Ausstoß von Treibhausgasen (THG). Um den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, bedarf es einer Minderung der THG auf globaler Ebene. Der Emissionshandel ist ein umweltpolitisches Instrument, um den Ausstoß von THG zu steuern. Ob die Reduktion der THG-Emissionen mit Hilfe des Instrumentariums Emissionshandel erzielbar und auf diese Weise der Klimawandel aufzuhalten ist und ob der Emissionshandelssystem langfristig den Klimaschutz vorantreiben wird oder es ein wirkungsloses Instrument darstellt, das von der Politik geschaffen wurde, um Umweltschützer und die Bevölkerung mit einem scheinbar funktionierenden Schädigungsrechtehandel zu beschwichtigen wird im vorliegenden Buch behandelt. Darüber hinaus werden dem Leser die Funktionsweise und der Erkenntnisstand des Emissionshandels nähergebracht. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Einführungsphase des Emissionshandels entstanden Probleme, die bis heute fortwirken. Diese aktuellen Probleme im CO2-Emissionshandel werden in dieser Arbeit näher erörtert.
Textprobe: Kapitel 4 Aktuelle Probleme des Emissionshandels: 4.1 Dritte Handelsperiode 2013-2020: Bewusst wird die Durchleuchtung der dritten Periode in Kapitel 4 durchgeführt. Da in diesem Abschnitt die derzeitigen Probleme des Emissionshandels behandelt werden, ist es für den Leser einfacher, einen besseren Überblick über die aktuelle Periode zu erhalten. Die Richtlinie 2003/87/EG wurde am 23.04.2009 durch die Richtlinie 2009/29/EG mit der Zielsetzung einer Verbesserung des EU-EHS modifiziert. Inhaltlich regelt sie die Rechtsgrundlage der dritten Handelsperiode. Vor Beginn der Handelsperiode muss die Richtlinie in nationales Recht der jeweiligen teilnehmenden Staaten des Emissionshandels konvertiert werden, was auf eine Normierung des EU-EHS in der dritten Handelsperiode abzielt. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt über das TEHG vom 28.07.11 und über die ZuV 2020, die am 24.08.2011 durch die Minister angenommen wurde. Änderungen der Gesetze betreffen eine Erweiterung von Betreiberanlagen am Emissionshandel. Feuerungsanlagen nach dem EEG, die bis zu diesem Zeitpunkt keinen Emissionsrestriktionen unterworfen waren, fallen in der aktuellen Handelsperiode grundsätzlich unter die Emissionshandelspflicht. Ausgenommen vom TEHG sind indessen Betreiberanlagen, die für ihre Verbrennung Biomasse einsetzen. Zudem besteht nicht mehr die Möglichkeit, integrierte Anlagenteilbereiche von emissionshandelspflichtigen Anlagen, die unter das EEG fallen, auszugliedern. In der ersten und zweiten Periode des Emissionshandels wurde das maximale Schädigungshöchstmaß für jedes Teilnahmeland gesondert festgelegt. Die dritte Handelsphase, die den Zeitraum 2013 bis 2020 umfasst, sieht bindend für alle Mitgliedstaaten die Spezifikation einer einheitlichen Schädigungshöchstgrenze vor. Die Fixierung der Emissionsobergrenze richtet sich nach der Minderungsver-pflichtung der Emissionen in Höhe von 20 % bis zum Jahr 2020, die von der EU vereinbart wurde. In der dritten Periode wird die festgesetzte Obergrenze bis 2020 jährlich um 1,74 % reduziert. Eine zusätzliche Änderung ist das einheitliche Zuteilungsverfahren für die am EU-EHS beteiligten Mitgliedstaaten. Bis zu diesem Zeitpunkt besaß jedes Teilnahmeland eigene Allokationsnormen und hatte diese in ihren NAP verankert. Die differenzierte Behandlung der Zertifikatezuteilung führte auf europäischer Ebene zu Nachteilen einiger Betreiber. Jene Nachteile werden durch eine Harmonisierung der Zuteilungsprozedur unterbunden, um für eine Gleichberechtigung unter Marktteilnehmern zu sorgen. Das EU-EHS ist auf internationaler Ebene der zentrale Mechanismus zur Ein-dämmung von THG und umspannt zum Stichjahr 2013 approximativ 12.000 Be-treiberanlagen. Zusammen emittieren diese über 50 % des derzeitigen CO2-Ausstoßes in der europäischen Zone. Im Vergleich zu den übrigen Handelsperioden beträgt die Dauer der dritten Handelsphase 8 Jahre. Dies ermöglicht UN zu-sätzliche Flexibilität und Sicherheit in der Antizipation der Zukunftsentscheidungen. Darüber hinaus bietet die definierte jährliche Minderungsrate von 1,74 % bis zum Jahre 2020 eine Transparenz hinsichtlich der Erreichung der Emissionsziele. Auch in der dritten Handelsphase erfolgt für ausgesuchte Segmente die Allokation der EB nach dem Grandfathering. Bei strengen Restriktionen in Bezug auf den Schadstoffausstoß sind solche Branchen aus internationaler Perspektive nicht mehr wettbewerbsfähig und verlegen ihre Produktion ins Ausland. Diese Gefahr der Umsiedlung wird als Carbon Leakage tituliert. Die unentgeltliche Ausstattung mit Zertifikaten beruht auf der Tatsache, dass die Industrie im Unterschied zur energieerzeugenden Branche ihre Zertifikatsaufwendungen nicht ohne Nachteile auf das Endprodukt leisten kann. Auf Grundlage von Benchmarks werden den Anlagen die Zertifikate anschließend nach der Methode des Grandfathering zugeteilt. Die Anzahl der Schädigungsrechte ergibt sich aus dem Produkt des Vergleichsmaßstabs und der vergangenheitsbezogenen Emission zum Basiszeitraum. Bei Bedarf wird im Zuge der Ermittlung auch der Korrekturfaktor hinzugezogen. In diesem Zusammenhang erfolgt die Berücksichtigung nicht mehr wie bisher über die BVT, sondern über den sogenannten Front Runner -Grundsatz. Bei dieser Berechnungsweise wird das arithmetische Mittel der Anlagenleistung auf Basis des Wirkungsgrads der besten Anlagen in einer Branche zugrunde gelegt. Im Rahmen der Zertifikateallokation beschloss die EU eine Spezifikation von 52 Ausstoßparametern für Erzeugnisse aus den unterschiedlichsten Bereichen. Der Beschluss der Europäischen Kommission gibt den effizientesten Betreibern den Schädigungsausstoß vor, die im Zuge der Produktion von 1 t des jeweiligen Er-zeugnisses entstehen darf. Bei Überschreitung dieser Vorgaben muss der zusätz-lich benötigte Zertifikatebedarf von den UN kostenpflichtig erworben werden. Über das Grandfathering werden lediglich die effizientesten Betreiber mit einer hinreichenden unentgeltlichen Allokationsmenge an Zertifikaten berücksichtigt. Diverse Betreiber fallen lediglich auf Basis der verbrennungstechnischen Anla-genauslegung unter den Schädigungshandel. Diese Art und andere Anlagen, bei denen keine Benchmark-Zuordnung erfolgte, werden hinsichtlich der Wärmeleis-tung oder des genutzten Energieträgers bei der Allokation der EB berücksichtigt. Anlagen, bei denen die Allokation nach festgelegten Vergleichsmaßstäben ent-sprechend Wärmeleistung und Energieträger erfolgt, werden als Fall-Back-Verfahren bezeichnet. Für die Industrie wird dennoch ab dem Jahre 2027 keine unentgeltliche Zuteilung mehr erfolgen. Im Anfangsjahr der dritten Handelsperiode unterliegen bislang 80 % der Schädigungsrechte einer gebührenfreien Allokation. Dieser Anteil wird sukzessive mit gleichbleibendem Kürzungsfaktor bis zum Ende der Handelsperiode im Jahr 2020 eine Quote von 30 % erreichen. Ab dem Jahre 2027 müssen die Betreiber dann ihre Zertifikate zu 100 % auktionieren. Einer kostenlosen Zuteilung liegen weiterhin Branchen zugrunde, die einem glo-balen Konkurrenzdruck ausgesetzt sind und bei denen die Gefahr des Carbon Leakage vorliegt. Solche energieintensiven Branchen wie Stahl und Aluminium beziehen aus diesem Grund ihre EB in der dritten Handelsphase gebührenfrei. In diesem Zusammenhang erfolgt die Ausstattung mit Schädigungsrechten mithilfe von jeweilig unterliegenden Vergleichsmaßstäben. Eine weitere Änderung ab 2013 ist die Erweiterung sowohl auf Produktionsanlagen der Chemiebranche als auch der Nichteisen-Industrie, die nunmehr dem Emissionshandel unterliegen. Abgesehen von einer Anlagenausweitung wird auch die Abdeckung der THG modifiziert. Die Gase Perfluorcarbone und Distickstoff-monoxid werden aufgrund ihrer ausgeprägten negativen atmosphärischen Ein-flussnahme nunmehr vom Schädigungshandel erfasst. Die Einordnung von Anlagen in Industrie- oder Stromerzeugungsanlagen stellt aufgrund der differenzierten Allokation mit Schädigungsrechten ein Sonderproblem im Emissionshandel dar. Industriekraftwerke, bei denen Elektrizität in Verbindung mit Wärme erzeugt wird, um damit Anlagen als integrierte Komponente im Rahmen des Erzeugungsprozesses zu beliefern, bereiten Schwierigkeiten bei der Klassifizierung der Anlagen. Die Problematik ist die Behandlung solcher Anlagen in Bezug auf die Allokation der Zertifikate. Erfolgt die Einordnung in die Stromwirtschaft, müssen die EB auktioniert werden. Bei einer Eingruppierung als Industrieanlage erfolgt die Ausstattung mit Zertifikaten mit einer bestimmten Quote kostenlos. In Anlehnung an die Richtlinie 2009/29/EG werden Anlagen in die Stromwirtschaft eingruppiert, wenn diese Elektrizität generieren und die Absicht besitzen, den Strom an Außenstehende zu veräußern. Neben der Verbrennung von Energieträgern dürfen im Stromerzeugungsprozess keine weiteren Verfahren integriert sein. Industriekraftwerke erzeugen den Strom zum Eigengebrauch, nicht zur weiteren Veräußerung und werden aus diesem Grund bei der Zuteilung von Zertifikaten als Industrieanlage kategorisiert.
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