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- Der Ausbau von Erneuerbaren Energien durch das Energiekonzept der Bundesregierung: Vermarktungsmöglichkeiten und Auswirkungen auf den deutschen Strommarkt
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 80
Abb.: 20
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die erneuerbaren Energien gewinnen europaweit immer mehr an Bedeutung. Fokussiert durch die Politik werden die Erneuerbaren Energien in der Öffentlichkeit und in Unternehmen, vor allem der Energiebranche, immer wichtiger. Durch das EEG und das Energiekonzept der Bundesregierung wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien vorangetrieben, sodass langfristig mindestens die Hälfte der deutschen Energieerzeugung aus EE stammen soll. Da zum Teil die Einspeisung von fluktuierenden Energieträgern wie Wind und Solar, die Nachfrage nach Strom übersteigt, kommt es neben mangelnder Netzkapazität zu Problemen auf dem Strommarkt. Die Frage Wohin mit den Strommengen? bei geringer Nachfrage, wird zunehmend gestellt. Die Preise an der Strombörse sinken an Tagen mit einer hohen Einspeisung von EEG-Strom, sodass es sich für konventionelle Kraftwerke nicht lohnt Strom zu produzieren. Doch wer profitiert von diesen niedrigen Preisen? Welche Möglichkeiten der Vermarktung gibt es für Betreiber von beispielsweise Wind-, Wasser- oder Biomasseanlagen? Wie kann erreicht werden den Strom bedarfsgerecht zu erzeugen und ohne Netzengpässe einzuspeisen?
Textprobe: Kapitel 5.3.2, Die Direktvermarktung nach EEG 2012: Mit dem neuen EEG sind zwei Prämien eingeführt worden, die Marktprämie und die Flexibilitätsprämie. Dadurch verspricht man sich eine bedarfsgerechte Erzeugung, eine Optimierung der Prognosen durch eine enge Kommunikation mit den Anlagenbetreibern, eine Optimierung des Umgangs mit Fahrplanabweichungen (Demand-Side-Management), sowie einen Anreiz zum Bau und zur Weiterentwicklung von Speichermöglichkeiten. Der Teil 3a des EEG, die Direktvermarktung, setzt sich aus 6 Paragrafen zusammen, die im Einzelnen näher erläutert werden. In § 33a EEG 2012 werden die Grundsätze und Begriffe erläutert. Anlagenbetreiber können den Strom aus EE und Grubengas unter Voraussetzungen der §§ 33b bis 33f EEG 2012 an Dritte verkaufen. Es steht ihm frei den Strom an der Strombörse anzubieten oder den Strom bilateral, ‘over the counter’ (OTC), zu verkaufen. Nicht von der Direktvermarktung betroffen ist der Anlagenbetreiber, wenn er den Strom an einen Dritten veräußert, der den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, sog. Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe. In § 33b EEG 2012 werden die Formen der Direktvermarktung, aus Gründen des besseren Verständnisses, zusammengefasst. Anlagenbetreiber haben drei Möglichkeiten den Strom direkt zu vermarkten. Sie können den Strom direkt vermarkten und dadurch die Marktprämie nach § 33g EEG 2012 in Anspruch nehmen. Eine weitere Möglichkeit ist den Strom an einen Grünstromhändler zu verkaufen, der den Strom zur Erreichung des Grünstromprivilegs gem. § 39 EEG 2012 und somit zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage nutzt. Alternativ können Anlagenbetreiber den Strom in sonstiger Weise direkt vermarkten. Diese Vermarktungsform umfasst alle weiteren Möglichkeiten einer Direktvermarktung und dient somit als Auffangtatbestand. Ein Beispiel hierfür wäre Strom aus EE oder Grubengas, der ohne Förderunterstützung durch das EEG direkt vermarktet wird. Der Anlagenbetreiber bekommt dabei neben den Markterlösen die vNNE von dem VNB ausgezahlt. Alle drei Formen der Direktvermarktung schließen sich gegenseitig aus, sodass sich der Anlagenbetreiber für eine Form entscheiden muss. Wird Strom gleichzeitig in mehreren Formen direkt vermarktet, verstößt der Anlagenbetreiber gegen das Doppelvermarktungsverbot gem. § 56 EEG. Somit ist keine doppelte Förderung des Stroms durch das EEG möglich. Nimmt ein Anlagenbetreiber beispielsweise die Marktprämie in Anspruch, hat er keine Möglichkeit eine weitere Wertsteigerung des Stroms bei gleichzeitiger Vermarktung an einen Grünstromhändler zu erzielen. Der nächste Paragraph (§ 33 c EEG 2012) legt die Pflichten des Anlagenbetreibers bei der Direktvermarktung fest. Nach Abs. 1 dürfen Anlagenbetreiber ‘Strom, der mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten, wenn der gesamte, über diese Messeinrichtung abgerechnete, Strom an Dritte direkt vermarktet wird’. Dies soll die Umsetzung der Direktvermarktung in der Praxis sicherstellen und Missbrauch effektiv verhindern. Nach Abs. 2 darf der Anlagenbetreiber den Strom zur Erzielung der Marktprämie oder zur Nutzung des Grünstromprivilegs nur direkt vermarkten, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 1. Für den direkt vermarkteten Strom ein Vergütungsanspruch gem. § 16 EEG 2012 besteht, der nicht von § 17 EEG 2012 betroffen ist, sowie kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV in Anspruch genommen wird. 2. Der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die mit den technischen Einrichtungen des § 6 Abs. 1 Nummer 1 und 2 EEG 2012 ausgestattet ist. 3. Die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird. 4. Der direkt vermarktete Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom derselben Form der Direktvermarktung bilanziert wird. Dieser Absatz dient der Sicherstellung, dass Strom aus EE und Grubengas nicht mehrfach gefördert werden und auch nur förderfähiger Strom die Marktprämie und das Grünstromprivileg in Anspruch nehmen kann. § 33d EEG 2012 regelt den Ablauf für einen Wechsel in die Direktvermarktung, zwischen der Formen der Direktvermarktung oder zurück in die gesetzliche Vergütung. Entsprechend gilt dies für den Wechsel von der gesetzlichen Vergütung gem. § 16 EEG in die Direktvermarktung nach § 33a, für den Wechsel zwischen den Direktvermarktungsformen gem. § 33b sowie für den Wechsel von der Direktvermarktung nach § 33a in die gesetzliche Vergütung gem. § 16 EEG. Der Wechsel kann nur zum ersten Kalendertag eines Monats erfolgen und ist nur kalendermonatlich möglich. Somit muss auch ein Wechsel zwischen den Direktvermarktungsformen dem VNB mitgeteilt werden. Es soll dadurch ‘schneller und präziser erkannt werden, welche Vermarktungswege von den Anlagenbetreibern gewählt werden’ . Des Weiteren ist der VNB verpflichtet monatliche Prognosedaten und Anlagenstammdaten an den ÜNB zu melden. Diese beinhalten auch die Daten zu den verschiedenen Formen der direktvermarkteten. Der VNB ist vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats durch den Anlagenbetreiber zu unterrichten. Neben den Identifikationsdaten der Anlage sind dem VNB der Beginn der Direktvermarktung, der Prozentsatz, zu dem der Strom direkt vermarktet wird, der Name, Sitz und die Marktpartner-ID (ILN bzw. BDEW-Codenummer) des stromaufnehmenden Lieferanten, sowie der Bilanzkreis im Sinne des § 3 Nr. 10a EnWG zwecks Zuordnung des Zählpunkt inkl. Zuordnungsermächtigung vom Bilanzkreisverantwortlichen zu benennen. Neben diesen Mitteilungsinhalten sind dem VNB auch die Form der Direktvermarktung, in die gewechselt wird, mitzuteilen. Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit nach dem allgemeinen Zivilrecht diese Pflicht der Mitteilung an den Händler abzutreten. Nach § 47 Abs. 1 Nummer 1 sind die Mitteilungen kumuliert für die drei Formen durch den VNB an den ÜNB zu übermitteln und gem. § 52 von dem ÜNB auf seiner Transparenzplattform zu veröffentlichen. So kann die Öffentlichkeit im Internet die Inanspruchnahme der Direktvermarktungsformen nachvollziehen. Spätestens ab dem 01.Januar 2013 ist der VNB gem. § 33 d Abs. 3 verpflichtet, für den Wechsel von Anlagen in die Vermarktungsformen bundesweite, einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren einschließlich Verfahren für die vollständige automatisierte elektronische Übermittlung und Nutzung der Meldungsdaten zur Verfügung zu stellen, die den Vorgaben der Bundesnetzagentur genügen. Auch Anlagenbetreiber müssen diese Formate nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen (Abs. 4). Bei Verstößen erlischt ebenso das Recht auf die Prämien. Da auch nach dem EEG 2012 nicht nur der vollständig erzeugte Strom direkt vermarktet werden muss, sondern auch gewisse Prozentsätze, greift dies § 33f EEG 2012 auf. Der Anlagenbetreiber hat das Wahlrecht zwischen den nach § 33b beschriebenen Formen der Direktvermarktung und der gesetzlichen Vermarktung nach § 16 EEG 2012. Dies funktioniert allerdings nur, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Prozentsätze mitteilt und diese auch nachweislich einhält. So kann der Anlagenbetreiber seinen erzeugten Strom beispielsweise zu 50% im Sinne des § 33b Nummer 1 direktvermarkten, um die Marktprämie in Anspruch zu nehmen, und zu 50% an einen Grünstromhändler gem. § 33b Nummer 2 zu verkaufen.
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