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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 10.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Am 01.11.2009 ist das Zahlungsdienstegesetz, welches aufgrund der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie erlassen wurde, in Kraft getreten. Ziel war es, eine wettbewerbs- und kundenfreundlichere Abwicklung bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen zu sichern. Die neuen Bestimmungen bringen einige Neuerungen mit sich, welche in diesem Buch umfassend dargestellt werden. Hier sind insbesondere die neuen Entgeltvereinbarungen, Entgeltänderungsmöglichkeiten, günstigeren Kündigungsbestimmungen, die Schaffung einer Rügeobliegenheit bei Missbrauch oder fehlerhafter Zahlungsdurchführung, die Schaffung von klaren Ausführungsfristen für Überweisungen, kürzere Überweisungsfristen, günstigere Wertstellungsvorschriften, Änderungen der Haftungsregelungen bei Missbräuchen und Verlängerungen der Widerspruchsfristen zu nennen. Gleichzeitig werden aktuelle Probleme und offene Rechtsfragen, wie bspw. die umstrittenen Zahlscheingebühren dargestellt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4. DER ANWENDUNGSBEREICH DES ZADIG: § 1 Abs 1 legt jene Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen. Folglich dürfen nur jene Zahlungsdiensteleister Zahlungsdienste in Österreich gewerblich erbringen, die entweder eine Konzession nach dem ZaDiG (sogenannte Zahlungsinstitute) erhalten haben oder nach einem anderen Gesetz, wie BWG oder E-Geldgesetz dazu berechtigt sind. Für die neue Kategorie der Zahlungsdiensteleister, die Zahlungsinstitute, ist das ZaDiG zur Gänze anwendbar. Für andere Zahlungsdiensteleister, die eben ihre Zulassung aufgrund eines anderen Gesetzes haben, bestimmt § 2 den Anwendungsbereich bzw nimmt diese von bestimmten Regelungen aus. Das ZaDiG definiert konkret jene Tätigkeiten, die als Zahlungsdienste unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen bzw nimmt einige in § 2 Abs 3 hiervon aus. Es regelt primär das Verhältnis zwischen den Zahlungsdienstleistern und dem Endkunden. Die Verhältnisse zwischen einzelnen Zahlungsdienstleistern bleiben größten Teils von den Bestimmungen unberührt. Örtlich beschränkt sich der Anwendungsbereich auf alle Zahlungsdienstleistungen, die innerhalb der Gemeinschaft geleistet werden. 4.1, DER SACHLICHE ANWENDUNGSBEREICH: Das ZaDiG ist nur bei gewerblicher Erbringung von Zahlungsdiensten anwendbar, wobei hier für die Beurteilung der Gewerblichkeit – wie auch im BWG - § 2 Abs 1 UStG herangezogen wird. Gewerblich ist demnach jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (vgl. § 2 Abs 1 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, die Tätigkeit muss jedoch insgesamt auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein, unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft bloß mittelbar zur Erzielung von Einnahmen dient. Daher sind kostenlose Erbringungen von Zahlungsdiensten nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Unter Nachhaltigkeit der Tätigkeit iSd Gesetzes ist die Wiederholungsabsicht oder die tatsächlich wiederholte Erbringung zu verstehen. Nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind jene Zahlungsdienstleister, die als Ausnahmen iSd § 2 Abs 3 genannt werden. ‘Die Anwendung dieses Bundesgesetzes soll auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden, deren Geschäftsgegenstand oder Geschäftszweck (auch) darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen […]’. Zusammenfassend kann man daher sagen, dass der Zahlungsvorgang selbst ein wesentliches Element für den sachlichen Anwendungsbereich des ZaDiG darstellt. In diesem Sinn fallen dreipersonale Verhältnisse, bei denen die Erbringung von Zahlungsdiensten nicht im Vordergrund steht, wie beispielsweise beim Leasing oder bei Sendungen per Nachnahme , aber auch bei Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen oder deren Einlösung oder Veräußerung (§ 2 Abs 3 Z 9) nicht in den Anwendungsbereich des ZaDiG. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen, der gewerbliche Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe, Geldwechselgeschäfte im Sinne des § 1 Abs 1 Z 22 BWG sind ebenso vom Anwendungsbereich ausgenommen. § 1 Abs 2 bestimmt jene Tätigkeiten, die Zahlungsdienste im Sinne des ZaDiG darstellen. Vom Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes sind demgemäß Ein- und Auszahlungsgeschäfte, Zahlungsgeschäfte wie Lastschrift-, Zahlungskarten- und Überweisungsgeschäfte, Zahlungsinstrumentegeschäfte, Finanztransfergeschäfte sowie digitalisierte Zahlungsgeschäfte erfasst. Ein- und Auszahlungsgeschäfte umfassen lediglich den Sachverhalt der Bareinzahlung und Barbehebung von einem Zahlungskonto, die Führung eines Zahlungskontos sowie die damit in Zusammenhang stehenden Dienste. Nicht unter § 1 Abs 2 Z 1 fallen daher Zahlungsvorgänge, die der Übermittlung von Geldbeträgen von einem Zahlungskonto auf ein anderes dienen. Die Barabhebung von einem Zahlungskonto mittels Zahlungs- oder Kreditkarte fällt hingegen sowohl unter Z 1 als auch Z 2 (Zahlungskartengeschäft). Wesentlich für die Abgrenzung der Z 1 ist somit das Zahlungskonto selbst, unter welchem gem § 3 Z 13 ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird verstanden wird. In diesem Sinne fallen auch Einzahlungen auf ein Bausparkonto, das ausschließlich der Anzahlung dient, nicht unter Z 1. Die in § 1 Abs 2 Z 2 erwähnten Zahlungsgeschäfte (Lastschriftgeschäfte, Zahlungskartengeschäfte, Überweisungsgeschäfte) dienen dem Geldtransfer. Hierunter sind sogenannte Push-Transaktionen, insbesondere Überweisungsgeschäfte, sogenannte Pull-Transaktionen, vor allem Lastschriftverfahren sowie Kartenzahlungen ohne Kreditlinie zu verstehen. Bei diesen Zahlungsdiensten steht die Ausführung der Zahlungsvorgänge, vor allem der Bezahlungscharakter, im Vordergrund. In diesem Zusammenhang wird gem § 3 Z 7 auf die Perspektive des Zahlers abgestellt. Somit sind auch Überweisungen mit Bezahlungsfunktion auf Sparkonten auf der Seite des Zahlers unter Z 2 zu subsumieren, jedoch liegt hingegen auf der Seite des Empfängers aufgrund der fehlenden Zahlungsfunktion des Kontos kein Zahlungsdienst vor. Bei Lastschriftgeschäften wird das Zahlungskonto des Zahlers, ausgelöst durch den Zahlungsempfänger (sogenannte Pulltransaktion), etwa aufgrund einer Einzugsermächtigung belastet. Diese Durchführung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlers, wobei diese gegenüber dem (auslösenden) Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister aber auch gegenüber dem eigenen Zahlungsdienstleister kundgetan werden kann. Unter Zahlungskartengeschäften werden Zahlungsvorgänge verstanden, bei denen das Zahlungskonto vom Zahler unter Verwendung einer Zahlungskarte oder ähnlichem Instrument belastet wird. Hierunter fällt somit die Durchführung von Überweisungen auf ein Empfängerkonto, jedoch auch die Barabhebung vom Zahlungskonto mittels Zahlungskarte. Überweisungsgeschäfte werden, mit dem Ziel der Transaktion eines Geldbetrages von einem Zahlungskonto auf ein anderes, vom Zahler ausgelöst. Unter Zahlungsgeschäfte mit Kreditgewährung (§ 1 Abs 2 Z 3) versteht das ZaDiG alle Kartenzahlungen mittels Zahlungskarte mit Zahlungsaufschub, mittels Kreditkarte sowie Überweisungen und Lastschriftverfahren unter Ausnützung eines Überziehungsrahmens. Somit sind hier alle Zahlungsgeschäfte gem § 1 Abs 2 Z 2 unter Gewährung eines Kredit- bzw Überziehungsrahmens zu nennen. Die Kreditierung der Zahlung darf gem § 5 Abs 5 Z 2 maximal 12 Monate betragen. Zahlungsinstrumentegeschäfte umfassen gem § 1 Abs 2 Z 4 die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von solchen. Vorsicht ist hier bei der Differenzierung zum Zahlungskartengeschäft gem § 1 Abs 2 Z 2 lit b geboten, da hierunter die Ausführung einer Zahlungskartenzahlung im Sinne einer Abbuchung vom Zahlungskonto und die Weiterleitung der Zahlung fallen. Zahlungsinstrumentegeschäfte betreffen lediglich die Ausgabe von Zahlungskarten, die Annahme, dh der Abschluss des Vertragsunternehmens zur Akzeptanz der Karte sowie die Abrechnung, dh die Zahlung der Forderung an das Vertragsunternehmen. Unter einem Zahlungsinstrument im Sinne dieses Gesetzes ist gem § 3 Z 21 jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleiter vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen. Nicht in den Anwendungsbereich der Z 4 fallen jedoch die Ausgabe oder Abrechnung anderer Zahlungsmittel, wie beispielsweise Schecks, Wechsel, Gutscheine, Postanweisungen, etc.

Über den Autor

Mag. Nicole Blaschitz LLB.oec. B.A. wurde 1985 in Salzburg geboren. Das Bachelorstudium Recht und Wirtschaft sowie das Diplomstudium Rechtswissenschaften schloss sie im Jahr 2011, das Bachelorstudium Politikwissenschaften im Jahr 2012 – jeweils an der Universität Salzburg – erfolgreich ab. Bereits in ihrer Diplomarbeit zum Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften befasste sich die Autorin eingehend mit dem Thema Zahlungsdienstegesetz . Ab August 2011 war sie als Rechtspraktikantin und seit März ist sie als Richteramtsanwärterin am Bezirks- und Landesgericht tätig.

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