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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 10.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Abb.: 13
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit dem aktuell oft diskutierten Thema, welche Art des Neuwagenhandels im Internet für alle Akteure den meisten Nutzen stiftet, und gleichzeitig die geringsten Nachteile aufweist. Dazu werden das derzeitige E-Commerce im Neuwagenhandel sowie das heute übliche Vermittlergeschäft dargestellt. Anschließend werden andere Möglichkeiten des Vertriebs von Neuwagen im Internet aufgezeigt und kritisch gewürdigt, wobei auch der klassische sowie der virtuelle Kaufprozess analysiert wird. Abschließend wird eine Entscheidungsgrundlage geschaffen. Im Ergebnis wird deutlich, dass der Verkauf über das Internet für die Kunden hauptsächlich Vorteile bietet, jedoch auch Probleme und Gefahren auftreten können. Dennoch sind die Hersteller gefragt, ein geeignetes Konzept für den Vertrieb von Neuwagen im Internet zu entwickeln. Wichtig ist, dass die Hersteller ihre Vertragshändler bei der Entwicklung eines solchen Konzepts nicht übergehen, sondern vielmehr kooperativ mit diesen zusammenarbeiten.
Textprobe: Kapitel 5, Möglichkeiten des Online-Vertriebs in der Automobilbranche: Der Vertrieb von Neuwagen über das Internet kann in unterschiedlichen Ausführungen stattfinden. Grundsätzlich können dabei drei Möglichkeiten unterschieden werden: Der Online-Direktvertrieb über den Hersteller, der Online-Vertrieb über die Vertragshändler und der Online-Vertrieb über zwischengeschaltete Vermittler. Letztere Möglichkeit ist in jedem Fall additiv, was bedeutet, dass das aktuelle Vertriebssystem ergänzt wird. Bei einem Online-Vertrieb über Hersteller und Händler muss hingegen entschieden werden, ob der Vertrieb ebenfalls additiv erfolgen soll oder aber substitutiv, was bedeutet, dass der stationäre Handel durch den Online-Handel komplett ersetzt wird. 5.1, Rechtliche Grundlagen des Online-Vertriebs: Bevor die Möglichkeiten des Online-Vertriebs genauer dargestellt werden, wird der rechtliche Aspekt erörtert, der bei allen Formen des Online-Vertriebs zu beachten ist. Hierbei handelt es sich um Fernabsatzverträge, die zum Schutz des Verbrauchers besonderen Regelungen unterliegen. Besonderen Schutz verdient der Verbraucher in diesen Fällen, da er das Produkt im Voraus nicht begutachten kann und auch der Vertragspartner für ihn nicht sichtbar ist. Deshalb hat der Gesetzgeber den Verbrauchern ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB eingeräumt. Macht der Verbraucher von diesem Recht Gebrauch, ‘[...] so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.’ Diese Frist beträgt 14 Tage, vorausgesetzt, dem Verbraucher wurde spätestens bei Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung nach den Vorgaben des § 360 Absatz 1 BGB in Textform mitgeteilt. Von einem Fernabsatzvertrag spricht man bei Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, welche zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden. Unter Fernkommunikationsmitteln sind die in § 312b BGB aufgezählten Kommunikationsmittel zu verstehen, insbesondere Telefon, Brief, E-Mail, Kataloge und weitere. Angebot und Annahme des Vertrages müssen ausschließlich durch solche Fernkommunikation erklärt werden. Finden die Verhandlungen in körperlicher Anwesenheit der Parteien statt oder lässt sich der Verbraucher stationär bei dem Unternehmen beraten und gibt nur anschließend seine Willenserklärung per Fernkommunikation ab, sind die §§ 312b ff. BGB nicht anwendbar. Gleiches gilt für Verträge, die in § 312b Absatz 3 ausgeschlossen wurden. Letztendlich muss der Abschluss des Vertrages auf einem Vertriebssystem beruhen, dass auf den Fernabsatz ausgerichtet ist. Somit sind Unternehmer ausgeschlossen, die nur gelegentlich Bestellungen per Telefon oder E-Mail annehmen, ihr regelmäßiges Geschäft aber im Ladenlokal abwickeln. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind. Das liegt dann vor, wenn ein Verbraucher aus verschiedenen Komponenten des Angebots eine entsprechende Sache nach seinen Vorstellungen zusammenfügen lässt. Ein Fahrzeug ist gemäß Farbe, Ausstattung und anderer Komponenten persönlich spezifizierbar. Dadurch ist eine anderweitige Veräußerung aber nicht unzumutbar erschwert, denn Neuwagen sind in der Regel zahlreich georderte Gebrauchsgegenstände mit standardisierten Komponenten. Somit liegt keine Kundenspezifikation vor, wie es beispielsweise bei maßangefertigter Kleidung der Fall ist. Ein Ausschluss des Widerrufs gemäß § 312d Absatz 4 Nummer 1 BGB ist dementsprechend für Serienfahrzeuge nicht möglich. Allerdings kann der Verkäufer Wertersatz für den Verlust verlangen, der durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs auftritt, auch wenn der Käufer die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beachtet. Da die Zulassung eines Fahrzeuges dieses um bis zu 20 Prozent im Wert mindern kann, darf der Verkäufer diesen Verlust in Form von Wertersatz vom Käufer zurück verlangen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Käufer ausdrücklich über diese Tatsache belehrt wurde und ihm darüber Auskunft gegeben wurde, wie er die Wertminderung vermeiden kann. Dies ist beispielsweise durch eine Probefahrt mit einer Roten Nummer oder einem Kurzzeitkennzeichen möglich. Somit muss das Fahrzeug für den Test nicht im Straßenverkehr zugelassen werden, wodurch der Wert nicht gemindert wird. Ein weiterer wichtiger Aspekt für Fernabsatzverträge ist die Informationspflicht. Durch die spezielle Situation des Vertragsabschlusses sind Informationen besonders wichtig, da der Verbraucher, verglichen mit dem stationären Handel, die Ware vor dem Kauf nicht begutachten kann und dem Vertragspartner nicht persönlich begegnet. Daher müssen dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss Informationen über seinen Vertragspartner, den Vertragsgegenstand sowie die Vertragskonditionen bereitgestellt werden. Zu diesen Angaben gehören die Identität des Unternehmers, seine Anschrift, Merkmale der Ware oder Dienstleistung, gegebenenfalls die Vertragslaufzeit, der Preis und alle zusätzlich anfallenden Kosten, Einzelheiten zu den Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie Informationen zum Widerrufsrecht. Diese Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Informationspflicht kann dem Unternehmen eine Schadensersatzplicht gegenüber dem Verbraucher entstehen. Zudem beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wodurch der Kunde bis zu dem Zeitpunkt widerrufen kann, an dem er eine solche Belehrung erhalten hat. Im Falle des elektronischen Geschäftsverkehrs, also des Online-Handels, werden diese Informationspflichten noch erweitert. Hier muss der Unternehmer zunächst eine wirksame Korrekturmöglichkeit für Eingabefehler bereitstellen. Vor dem endgültigen Abschluss des Vertrages muss dem Verbraucher eine Auflistung aller Vertragsbestandteile zusammengefasst werden, die dieser dann noch einmal bestätigen muss. Zudem müssen dem Verbraucher alle eingegangenen Willenserklärungen unverzüglich bestätigt werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und beinhaltet einen Zeitraum von nur etwa ein bis zwei Tagen. Schließlich ist der gesamte Inhalt des Vertrages dem Kunden zur Speicherung zur Verfügung zu stellen. Eine Verletzung dieser Pflichten hat wiederum dieselben Folgen wie eine Verletzung der allgemeinen Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen.
Dominik Schiller wurde 1987 in Willich geboren. Nach einer Ausbildung zum Automobilkaufmann hat er an der FH Aachen Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Marketing studiert, welches er 2014 mit dem Bachelor of Science abschloss. Die Affinität für den Fahrzeughandel, aber auch für den E-Commerce haben den Autor motiviert, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
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