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- Betriebliche Altersvorsorge in Österreich: Die betriebliche Kollektivversicherung im Vergleich zum Pensionskassenmodell
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 98
Abb.: 35
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die betriebliche Altersvorsorge in Österreich wird seit dem Jahr 1990 vorwiegend von den Pensionskassen bestimmt. Seit deren Einführung wird die Auslagerung der Pensionsbeiträge für Betriebspensionen ermöglicht und diese vor der Insolvenz eines Betriebes geschützt. Durch einen Gesetzesbeschluss im Jahr 2005 können Versicherungsunternehmen, analog zu Pensionskassen, die betriebliche Altersvorsorge in Form der betrieblichen Kollektivversicherung anbieten. In diesem Buch wird die Frage verfolgt, ob das Modell der betrieblichen Kollektivversicherung eine gleichwertige Alternative zu dem existierenden Modell der Pensionskasse darstellt und welche Parameter für die Auswahl einer der beiden Varianten entscheidend sind. Die Grundlage der Untersuchung bildet eine theoretische Gegenüberstellung mittels Literaturauswertung. Es erfolgt ein realistischer mathematischer Vergleich der betrieblichen Kollektivversicherung und der Pensionskasse anhand eines Beispiels. Für die Erstellung einer praxisnahen Berechnung wurden Angebote verschiedener Anbieter eingeholt und aus den erhaltenen Offerten ein allgemeines Modell extrahiert. Die Studie gibt einen Überblick über die betriebliche Altersvorsorge mit dem Schwerpunkt auf der betrieblichen Kollektivversicherung, behandelt die Schnittpunkte, Gemeinsamkeiten und die unterschiedlichen Aspekte beider Alternativen und zieht einen mathematischen Modellvergleich der beiden Systeme.
Textprobe: Kapitel 2, PENSIONSKASSE UND BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNG: Das zweite Kapitel dieser Arbeit beleuchtet das Modell der Pensionskasse und der betrieblichen Kollektivversicherung. Zunächst wird ein Überblick über die beiden Formen gegeben und danach die Übereinstimmungen und die Unterschiede in der Ausgestaltung beleuchtet. 2.1, Das Pensionskassenmodell: Im Jahr 1990 wurde eine entscheidende Neuerung bei der betrieblichen Altersvorsorge in Österreich vorgenommen. In diesem Jahr wurde die Pensionskasse als neue Form der betrieblichen Altersvorsorge geschaffen, deren rechtliche Grundlage auf dem Betriebspensionsgesetz (BPG) und dem Pensionskassengesetz (PKG) beruht. Die entscheidende Verbesserung liegt in der Auslagerung der Beiträge für Betriebspensionen, denn dadurch tritt ein Schutz bei Insolvenz des beitragszahlenden Unternehmens ein. Auch ein Zugriff auf das bisher einbezahlte Kapital durch Widerruf des Arbeitgebers ist nun ausgeschlossen. Diese neue Form der Altersvorsorge kann zwar die Bindung zum Arbeitgeber verringern, bringt jedoch entscheidende Vorteile durch die neuen Schutzbestimmungen. Aktuell sind am österreichischen Pensionsmarkt sechs überbetriebliche und elf betriebliche Pensionskassen (PK) tätig, die zusammen ein Volumen von über 11,5 Mrd. Euro im Jahr 2008 am Kapitalmarkt veranlagten. Dem gegenüber stehen über 559.000 Anwartschaftsberechtigte, die eine Zusatzpension beziehen, das entspricht fast jedem fünften Erwerbstätigen. Die betriebliche PK darf nur Pensionskassengeschäfte eines Arbeitgebers durchführen, während die überbetrieblichen PK nicht an einen Arbeitgeber gebunden ist. Die Motivation für die Gründung einer betrieblichen PK liegt darin, die Veranlagung stärker beeinflussen zu können und in einer stärkeren Identifikationsmöglichkeit für den Arbeitnehmer. 2.1.1, Aufbau und Konzept einer Pensionskasse: Pensionskassen sind von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) konzessionierte Aktiengesellschaften, die Kapital in Form einer Veranlagungs- bzw. Risikogemeinschaft verwalten und der Altersvorsorge der Mitarbeiter eines Unternehmens dienen. Die Aufsicht über die Pensionskassen obliegt der FMA, welche auch die entsprechende Konzession vergibt oder entzieht und für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des PKG verantwortlich ist. Eine Meldepflicht der Veranlagungsstruktur einer PK besteht auch gegenüber der Nationalbank. Das Pensionskassengeschäft wird im PKG geregelt und umfasst in erster Linie die rechtsverbindliche Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte, die Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und die Annahme von Beiträgen und deren Verwaltung. Anwartschaftsberechtigt sind jene Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf eine zukünftige Pensionsleistung durch Beiträge von Arbeitgebern oder auch eigene Beiträge haben. Unter Leistungsberechtigte werden jene Personen verstanden, die bereits eine Pension entsprechend dem Pensionskassenvertrag beziehen. Die Gelder der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten werden in verschiedenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) zusammengeführt und veranlagt, welche von der Pensionskasse als Verwaltungseinheit getrennt sind. Die Erträge der einzelnen VRG können variieren und dieser Umstand führt zu unterschiedlichen Leistungen in einer Pensionskasse. Eine Auswahl einer bestimmten VRG ist nicht möglich, da alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten eines Betriebes in derselben VRG geführt werden. Um eine separate VRG zu führen, sieht das Gesetz eine Mindestgröße von 1.000 Personen vor, ansonsten muss die Veranlagung in einer offenen VRG einer überbetrieblichen Pensionskasse erfolgen. Alle Berechtigten einer VRG teilen sich das Risiko der Veranlagung und deren Erfolg und ebenso das versicherungstechnische Risiko. Im langjährigen Durchschnitt liefern die Pensionskassen einen Veranlagungserfolg von 5,7 %, deren einzelnen Jahre natürlich abweichen können. Für einen direkten Vergleich veröffentlicht die österreichische Kontrollbank vierteljährlich einen Leistungsreport, in dem fünf verschiedene Veranlagungsgruppen verglichen werden können. Bei dem versicherungstechnischen Risiko teilen sich die Berechtigten die Biometrischen Risiken der Langlebigkeit, Hinterbliebenenvorsorge und falls angeboten, auch Berufsunfähigkeit. Dazu wird versicherungsmathematisch die Lebensdauer der Leistungsberechtigten ermittelt. Sollte die errechnete Lebenserwartung überschritten werden, geht dies zu Lasten aller in einer VRG erfassten Personen, da länger Pensionszahlungen geleistet werden müssen. Auf der anderen Seite profitiert die Risikogemeinschaft von einem früheren Ableben eines Leistungsberechtigten, da nun Zahlungen eingespart werden können. Aufgrund der erst relativ kurzen Geschäftstätigkeit der Pensionskassen, entspricht die Zusammensetzung der Leistungsberechtigten noch nicht jener der Gesamtbevölkerung und es kann hier zu versicherungstechnischen Verlusten kommen. Der Sinn einer VRG ist es nun sämtliche Risiken innerhalb dieser Gemeinschaft auszugleichen und die eingenommen Beiträge mit dem höchstmöglichen Ertrag bei vertretbarem Risiko zu veranlagen. Das Vermögen einer VRG ist vom Schicksal der Pensionskasse strikt getrennt und kann im Falle des Konkurses einer PK nicht angegriffen werden, da dieses im Eigentum der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten steht. Die Pensionskasse darf das Vermögen nur verwalten und anfällige Verwaltungsgebühren einheben. Eine Verpfändung des Vermögens an Dritte ist rechtsunwirksam.
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